{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\nder Verhältnismässigkeit gehorchen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlange, dass die Impfpflicht nur dann deklariert werde, wenn mit keiner anderen,\nweniger invasiven Methode das angepeilte Ziel erreicht werden könne. Unter weniger invasive Methoden falle das Tragen einer Maske oder den Transfer des Arbeitnehmenden in eine andere Abteilung. Dem Arbeitgeber, der eine allgemeine\nImpfpflicht für das gesamte Personal in seiner Institution erlässt, könne vorgeworfen werden, dass diese Massnahmen das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze.\nDie Impfpflicht müsse daher auf Personen eingeschränkt werden, die ein reelles\nRisiko der Ansteckung haben. Im Weiteren halten die Autoren Folgendes fest: Der\nArbeitgeber, der einen Arbeitnehmer entlässt, weil er sich nicht gegen die Grippe\nhat impfen lassen, sehe sich dem Vorwurf ausgesetzt, dass diese Kündigung\nmissbräuchlich sei (Art. 336 OR). Im Falle des Arbeitnehmenden wäre es das\nAusüben seines Grundrechts, des Rechts auf individuelle Selbstbestimmung (dieses Recht leitet sich aus der persönlichen Freiheit ab, die im Art. 10 Abs. 2 BV\nfestgelegt ist). Nur in dem Fall verschwinde der missbräuchliche Charakter der\nKündigung, wenn dieses Recht eine Pflicht verletze, die aus dem Arbeitsvertrag\nhervorgehe oder in einem essenziellen Punkt die Arbeit in der Unternehmung verletze (vgl. Art. 336 Abs. 1 lit. b OR). Die Kündigung einer Gesundheitsfachperson\neines Spitals aus Gründen ihrer Weigerung, sich gegen die Grippe impfen zu lassen im Angesicht einer drohenden Pandemie (Verpflichtung, die aus dem Arbeitsvertrag hervorgeht oder einer Weisung durch den Arbeitgeber), könne aber nicht\nals missbräuchlich erachtet werden.\n\n5.5.18. ANDREA ZEDER (ANDREA ZEDER, Gesundheitsvorsorge und Impfpflicht, insbesondere beim Pflegepersonal, 2020, S. 57 – 73) vertritt die Ansicht, dass im\nPrivatrecht geltende Prinzip der Kündigungsfreiheit eine Kündigung auch ohne\nVorliegen eines bestimmten Grundes erlaube. Weiter führt sie aus, dass auch die\nVerletzung der Gehorsamspflicht bzw. die Impfablehnung trotz berechtigter Weisung oder einer rechtmässigen vertraglichen Statuierung, ein zulässiger Grund für\neine Kündigung sein könne. Eine Kündigung sei in der Regel nur dann vorzunehmen, wenn Einsatzbeschränkungen oder die Versetzung auf eine andere Abteilung wegen den damit verbundenen Risiken oder aus betrieblichen Gründen nicht\nmöglich seien oder vom Arbeitnehmer verweigert werden. Ausserdem gelte es,\n- 49 -\n\ndas Gebot der schonenden Rechtsausübung zu beachten, weshalb vor einer Kündigung das Gespräch mit dem entsprechenden Arbeitnehmer in jedem Fall zumindest gesucht werden müsse.\n\n6. Würdigung\n\n6.1. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Anordnung der Arbeitgeberin berechtigt und von der Arbeitnehmerin zu befolgen ist, erfordert eine Interessenabwägung im Einzelfall. Je schwerer das betriebliche Interesse wiegt,\ndesto eher muss sich der Arbeitnehmer einen Eingriff in die kraft seiner Persönlichkeit geschützte Sphäre gefallen lassen. Weisungen, die in die Persönlichkeit\nder Arbeitnehmerin eingreifen, haben sich auf das betrieblich Notwendige zu beschränken. Das Persönlichkeitsrecht geniesst demnach keinen absoluten Schutz,\ndenn mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages begibt sich die Arbeitnehmerin der\nfreien Ausübung dieses Rechts, indem sie sich zur Integration in die Arbeitsorganisation und dazu verpflichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgeber in guten Treuen zu wahren.\n\n6.2. Beim Betrieb der Beklagten handelt es sich um eine Fluggesellschaft, die\nKurz- und Langstreckenflüge anbietet. Im Kontext mit der Covid-Pandemie galten\nfür die Beklagte strikte Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in diversen Ländern. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer mit der Eingehung des Arbeitsverhältnisses freiwillig (teilweise) auf\ndie Ausübung seiner Persönlichkeitsrechte verzichtet und sich der (begrenzten)\nWeisungsgewalt der Arbeitgeberin unterstellt hat (VÖGELI GALLI, Covid-19-Impfung\nund Selbstbestimmungsrecht im Arbeitsverhältnis, sui generis 2021, S. 107 ff.,\nS. 109 f. ; STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O., N 3 zu Art. 321d OR; BSK-\nOR I - PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N 1 zu Art. 321d OR). Somit geht mit der Eingehung des Arbeitsverhältnisses als E._____ grundsätzlich ein jedenfalls teilweiser Verzicht auf die Ausübung von Persönlichkeitsrechten durch die Klägerin einher.\n- 50 -\n\n"}