{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\nArbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz unterstützen\". Im Weiteren hält sie fest, dass im Allgemeinen die Entlassung einer\nPerson, die sich weigert Weisungen bezüglich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu befolgen, nicht missbräuchlich sei und sogar eine fristlose Entlassung rechtfertigen könne (Art. 337 OR). Zudem setzt sie sich mit der Frage auseinander, wie es sich mit einer Kündigung aufgrund der Weisung - unter Berufung\nauf die persönliche Freiheit - sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, verhält. In\nder Schweiz, wo keine allgemeine Impfpflicht bestehe, sei eine solche Kündigung\ngrundsätzlich missbräuchlich, es sei denn, das Unternehmen könne sich auf die\nVerletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht berufen (Art. 336 Abs. 1 lit. b OR).\nZunächst müsse festgestellt werden, ob das Unternehmen eine Impfpflicht (und\nnicht nur die Pflicht, sich testen zu lassen) eingeführt habe, sei es vertraglich oder\ndurch Weisungen. Wenn eine solche Pflicht eingeführt wurde, stelle sich die\nFrage nach ihrer Rechtmässigkeit. Zum Thema Piloten, Pilotinnen und Kabinenpersonal führte LEMPEN Folgendes aus: Um auf das Privatrecht zurückzukommen,\nwerde eine Impfpflicht für Piloten, Pilotinnen sowie Kabinenpersonal von Fluggesellschaften meistens als zulässig erachtet, zumal diese in der Lage sein müssen,\nin Staaten einzureisen, welche eine Impfung verlangen. In den vergangenen Monaten hätten mehrere Fluggesellschaften in verschiedenen Ländern ihre Besatzungsmitglieder entlassen, da diese sich weigerten, sich impfen zu lassen. Hierzulange sei vor allem von Swiss berichtet worden. Die Fluggesellschaft soll im Januar 2022 die ersten Kündigungen ausgesprochen haben, dies infolge der Weigerung, einer im GAV verankerten Impfpflicht für das Kabinenpersonal nachzukommen. Medienberichten zufolge hätten einige Betroffene angekündigt, sie würden\nihre Entlassung gerichtlich anfechten. Die Erfolgsaussichten solcher Klagen seien\neher gering, da der GAV für das Kabinenpersonal dem Swiss das Recht eingeräumt habe, dieser Personalkategorie aufgrund der internationalen Dimension ihrer Tätigkeit eine Impfpflicht aufzuerlegen. Behindere hingegen die fehlende Impfung die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit nicht und reichen andere, weniger\neinschneidende Massnahmen (wie die Testpflicht) aus, um dem Gesundheitsschutz gerecht zu werden, müsse eine Kündigung, die ihren wahren Grund in der\nWeigerung habe, sich impfen zu lassen, als missbräuchlich eingestuft werden – a\n- 45 -\n\nfortiori , wenn das Unternehmen offiziell die 3G-Regel übernommen habe und die\nBeschäftigten somit glauben durften, dass sie frei zwischen Impfung oder Tests\nwählen können .\n\n5.5.15. MARCO DEL FABRO (In CaS 2021, S. 212, Zu den Einschränkungen für Berufssportler im Zuge von Covid-19, S. 212 – 227) vertritt die Ansicht, dass eine\nImpfpflicht vertraglich festgehalten werden oder direkt auf dem gesetzlichen Weisungsrecht des Arbeitgebers basieren könne. Bei der konkreten Anordnung der\nImpfung habe der Klub jeweils deren Notwendigkeit zu prüfen. Die Impfpflicht\ngreife in die Persönlichkeitsrechte der Spieler und dabei insbesondere in das\nRecht auf körperliche Unversehrtheit ein. Es stelle sich deshalb die Frage, ob eine\nImpfpflicht im Spielervertrag überhaupt gültig vereinbart werden könne. Im Weiteren führt er aus, dass eine Mehrheitsmeinung die Auffassung vertrete, dass\nArt. 27 Abs. 2 ZGB einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung eines «Impfobligatoriums» (namentlich für besonders exponiertes Personal, wie das Gesundheitspersonal) in Pandemiesituationen nicht entgegenstehe. Insbesondere habe die konkrete Anweisung bezüglich einer Impf-Anordnung entweder direkt gestützt auf das\narbeitsrechtlich motivierte Weisungsrecht des Klubs zu erfolgen oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung. Zudem führt er aus, dass die Impfpflicht der Spieler dannzumal umso mehr zu bejahen wäre, als aus der Fürsorgepflicht des Klubs\ngegenüber den anderen Spielern und Betreuern und dem daraus abgeleiteten\nGesundheitsschutz für die Mitarbeiter eine Pflicht erwachse, geeignete Massnahmen zu ergreifen, mithin auch eine Anordnung zur Impfung zu erlassen. Es\nkomme hinzu, dass der Klub und seine Organe zivil- und strafrechtlich verantwortlich werden könnten, wenn sie nicht verhindern, dass während einer akuten Pandemiesituation aufgrund mangelhafter bzw. ungenügender Schutzvorkehren\nTeammitglieder, Betreuer oder Dritte, etwa Spieler des Gegners und Schiedsrichter, durch nicht geimpfte Spieler angesteckt werden. Dieses latente Haftungsrisiko\nhabe auch in die Interessensabwägung einzufliessen .\n\n5.5.16. THIEMO STURNY und DZEVRIJE ZENDELI (THIEMO STURNY / DZEVRIJE ZENDELI\nin RR-VR 2/2021, S. 11, Gesetzgebung und Rechtsprechung, S. 11 -12) vertreten\ndie Ansicht, dass grundsätzlich zwei Möglichkeiten bestehen, wie die Impfpflicht\n- 46 -\n\n"}