{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n5.5.6. In einem Entscheid des Obergerichts Zürichs vom 7. März 2023 (Ge-\nschäfts-Nr. PQ230003) stand die Beschwerdeführerin skeptisch gegenüber Impfungen und brachte zum Ausdruck, dass ihr Kind nicht geimpft werden soll. Der\nBeistand des Kindes beantragte die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin einzuschränken und ihn zu beauftragen, beim Kind gemäss dem Impfplan des Bundeamtes für Gesundheit (BAG) die klassischen Basisimpfungen durchzuführen.\nDie KESB schränkte die elterliche Sorge ein und ordnete die Impfung an. Das\nObergericht Zürich bestätigte diesen Entscheid unter Hinweis auf die Empfehlung\ndes BAG als fachkompetente eidgenössische Behörde. Das Urteil des Obergerichts Zürichs wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 5A_310/2023).\n\n5.5.7. In einem Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 6. Januar 2022\n(VV.2018.93-PSC/SG3ZE-FRP) löste der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag mit\nder Arbeitnehmerin auf, da dieser die in der Klinik zur Gewährleistung der Patientensicherheit vorausgesetzten, obligatorischen Basisimpfungen fehlten und sich\ndie Arbeitnehmerin weigere, die Basisimpfungen durchführen zu lassen. Das Gericht sah keine vertragliche Grundlage für eine Impfpflicht und eine mittels Weisung verfügte Impfpflicht verletze den durch Art. 328 OR geschützten Anspruch\nauf eine diskriminierungsfreie Ausübung des Weisungsrechts. Die Entlassung der\nbetroffenen Arbeitnehmerin sei daher missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1\nlit. d OR.\n\n5.5.8. STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH (STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O.,\nN 15b zu Art. 328 OR) und wie auch Rudolph (RUDOLPH, Pandemie und Impfobligatorium für das Gesundheitspersonal - Dargestellt am Beispiel der Pandemischen Gruppe H1N1 2009 [\"Schweinegrippe\"], in ARV 2010 S. 1 ff.) anerkennen\ndemgegenüber das Weisungsrecht als genügende Rechtsgrundlage, um in einer\n- 37 -\n\nakuten Pandemiesituation eine Impfverpflichtung für Ärzte und Pflegemitarbeitende mit direktem Kontakt zu gefährdeten Patientengruppen zu begründen. Dabei sei auch in einer Pandemiesituation stets eine sorgfältige Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung anhand einer Einzelfalloptik notwendig.\nAbzuwägen sei demnach das Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmenden\nüber die eigene körperliche Integrität gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers\nan der Aufrechterhaltung eines geordneten und sicheren Betriebs, aber auch am\nSchutz von Mitarbeitenden und Patienten vor vermeidbaren Gesundheitsgefährdungen und an der Vermeidung potentieller Haftungsrisiken. Je mehr Fälle in einem Spital auftreten, je schwerwiegender die Symptome, je exponierter der Patientenkontakt, je zuverlässiger die Impfung und je geringer ihre Nebenwirkungen\nsind, umso eher wird das Arbeitgeberinteresse überwiegen und vice versa. Dabei\nnehmen die obengenannten Autoren konkret auf einen Entscheid des Kantonsgericht St. Gallen Bezug, welches im Zusammenhang mit einer Hepatitis-B-Imp-\nfung das Weisungsrecht gemäss Art. 321d OR als genügende Rechtsgrundlage\nerachtet habe (STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O., N 15b zu Art. 328 OR, mit\nHinweis auf Kantonsgericht St. Gallen, GVP 2006 Nr. 1, Entscheid vom 19. Oktober 2006; weiter BGE 99 la 747, zur Zulässigkeit einer generellen Impfpflicht gegen Diphterie bei Kindern).\n\n5.5.9. LANGER LORENZ hält in einem Aufsatz in der Neuen Zürcher Zeitung (Ausgabe vom 19. April 2021, S. 19) fest, dass die Impfpflicht menschrechtskonform\nsei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe ein Impfobligatorium\ngrundsätzlich für zulässig gehalten. Das habe auch Folgen für die Debatte in der\nSchweiz. Verweigerten Eltern eine Impfung, so könnten sie gebüsst und das Kind\nvom Kindergarten ausgeschlossen werden. Der EGMR habe denn auch auf den\nweiten Ermessensspielraum verwiesen, der den Mitgliedsstaaten in Gesundheitsfragen zustehe. Für die Beurteilung eines Impfobligatoriums sei der derzeitige\nWissensstand entscheidend, wonach \"Impfungen eines der erfolgreichsten und\nkosteneffektivsten Mittel zur Krankheitsbekämpfung seien\". Dieser Konsensus sei\nmassgeblich für die Beurteilung der Effektivität und der Risiken von Impfungen -\nwobei der Gerichtshof diese Risiken durchaus anerkennt und deshalb auch die\nWichtigkeit gesetzlicher Schadenersatzregelungen betont.\n- 38 -\n\n5.5.10. MÜLLER BETTINA (MÜLLER BETTINA, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern\nim Hinblick auf das Epidemiegesetz, 2021, S. 39 – 68) hält fest, dass ein Impfobligatorium von einem Impfzwang abzugrenzen sei. Das Seco erachte einen Impfzwang auf Anordnung des Arbeitgebers selbst im Falle einer Pandemie als nicht\ndurchsetzbar. Auch das EpG sehe keinen eigentlichen Impfzwang vor (Art. 32\nEpG e contrario). Im Weiteren verweist sie auf zahlreichen Autoren, die sich zu\ndiesem Thema äussern. Nach ihrer Auffassung ist eine durch den Arbeitgeber angeordnete Impfpflicht nicht pauschal für alle Berufsgruppen zu bejahen. Vielmehr\nsollte im Einzelfall danach unterschieden werden, welche konkrete Tätigkeit der\nArbeitnehmer ausübe, d.h. ob es im Rahmen dieser Tätigkeit zu Kunden- oder\nPatientenkontakt, allenfalls mit besonders vulnerablen Personen komme, und ob\ngegebenenfalls mildere Massnahmen, wie eine Maskenpflicht für alle im Betrieb\nanwesenden Personen geeignet und gleich wirksam sei. Bei einer Anordnung solcher Pflicht, sei dies im Sinne der Transparenz mittels vertraglicher Regelung zu\nerfolgen, damit der Arbeitnehmer darüber Bescheid wisse. Eine Impfpflicht allein\ngestützt auf das Weisungsrecht sei abzulehnen.\n\n"}