{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n5.4.6. Das sich aus Art. 321d OR ergebende privatrechtliche Weisungsrecht der\nBeklagten steht im Widerstreit zu ihrer Fürsorgepflicht. Die Arbeitgeberin hat im\nArbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen\nsowie auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen (Art. 328 Abs. 1 OR). Sie hat die zum Schutz von\nLeben, Gesundheit und persönliche Integrität der Arbeitnehmenden nach der Erfahrung notwendigen, nach dem Stand der Technik anwendbaren und den Verhältnissen angemessenen Massnahmen zu treffen, soweit ihr dies billigerweise\n- 34 -\n\nzugemutet werden kann (Art. 328 Abs. 2 OR). Wichtigster Standpunkt der allgemeinen Fürsorgepflicht ist der Persönlichkeitsschutz. Die Arbeitgeberin hat alle\nEingriffe in die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu unterlassen, die nicht\ndurch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt sind. Zu den Persönlichkeitsrechten zählen insbesondere Leben und Gesundheit sowie die körperliche und geistige Integrität (ETTER/SOKOLL IN SHK - Stämpfli Handkommentar, Hrsg. Etter / Fascincani /\nSutter, 2021, N 6 zu Art. 328 OR , BSK-OR I - PORTMANN, a.a.O., N 4 zu Art. 328\nOR ; vgl. GEISER / MÜLLER / PÄRLI, Arbeitsrecht in der Schweiz, 2024, Rz 338).In\nder Lehre wird zum Teil vertreten, dass Art. 328 OR neben einer Überführung der\nSchutzpflichten des öffentlichen Rechts (insbesondere des Arbeitsgesetzes) ins\nPrivatrecht (vgl. auch Art. 342 Abs. 2 OR) auch eine Funktion als Einfallstor für\ndie indirekte Drittwirkung der Grundrechte im Sinne von Art. 35 Abs. 3 BV habe\n(BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N 4 zu Art. 328 OR; kritisch STREIFF/VON\nKAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 2 zu Art. 328 OR ). Bisweilen wird angemerkt, dass\ndie Reichweite einer solchen Dritteinwirkung insofern nicht zu überschätzen sei,\nals die Pflichten aus Art. 328 Abs. 1 OR ihre Grenzen an den Erfordernissen des\nArbeitsverhältnisses fänden, da durch den Arbeitsvertrag innerhalb der Grenzen\nvon Art. 27 ZGB auf die Ausübung von Persönlichkeitsbefugnissen verzichtet werden könne (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N 5 zu Art. 328 OR). Allerdings\ndarf ein allfälliger Eingriff in Persönlichkeitsgüter nicht weitergehen, als das für die\nZwecke des Arbeitsvertrages unbedingt erforderlich ist BSK OR I-PORTMANN/RU-\nDOLPH, a.a.O., N 5 zu Art. 328 OR).\n\n5.5. Impfpflicht im Arbeitsverhältnis\n\n5.5.1. Im Zusammenhang mit der hier strittigen Fragen ist überdies auf verschiedene einschlägige Entscheide und Lehrmeinungen zu verweisen. Gegenstand\ndieser Verfahren ist zwar regelmässig ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis, was jedoch nichts an deren Relevanz für die vorliegende Beurteilung ändert.\n\n5.5.2. Gegenstand des Leitentscheids BGE 149 I 129 vom 22. Februar 2023 war\ndie Impfpflicht für Berufsmilitär. Das Bundesgericht hielt fest, dass die besonderen\ngesetzlichen Anforderungen, die an das Berufsmilitär im Kommando Spezialkräfte\n- 35 -\n\ngestellt werden, ein gewichtiges öffentliches Interesse bilden, um deren Impfung\nvorzuschreiben, und die Androhung der Entlassung im Unterlassungsfall als Eingriff in die persönliche Freiheit gerechtfertigt sei. Die Impfpflicht sei ein leichter\nGrundrechtseingriff und verhältnismässig (vgl. auch BGer Urteile 8C_362/2022,\n8C_340/2022 und 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023; SPRECHER / LIENHARD /\nTSCHANNEN / TSCHENTSCHER / ZELLER in: ZBJV 159/2023, S. 595, S. 606 ff.).\n\n5.5.3. In einem weiteren Urteil des Bundesgerichts (BGE 149 I 191) erliess der\nStaatsrat des Kantons Freiburg eine Verordnung über die Covid-19-Zertifikats-\npflicht für den Studienbetrieb an Hochschulen. Trotz Möglichkeit des Fernunterrichts, erachtete das Bundesgericht die gesetzliche Grundlage sowie das öffentliche Interessen als gewahrt.\n\n5.5.4. Im Urteil des Bundesgerichts BGE 149 I 105 war Verfahrensgegenstand die\nEinführung einer Covid-Testpflicht für nicht geimpfte Gesundheits- und Sozialarbeiter. Obwohl nach Bundesgericht eine Ungleichbehandlung gegenüber geimpftem bzw. genesenem Personal vorlag, erachtete es die Anordnung als zulässig,\nda ein öffentliches Interesse bestand, namentlich der Schutz der besonders verletzlichen Personen in den betroffenen Einrichtungen (vgl. auch Recht relevant,\nRR-COMP 4/2023, S. 12).\n\n5.5.5. Das Bundesgericht entschied in seinem Urteil vom 20. Mai 2022\n(BGE 5A_154/2022) über die Uneinigkeit von zwei Beistandspersonen über die\nCovid-19 Impfung für eine Person mit Down-Syndroms. Es verweist vorab auf den\nvon der Vorinstanz herangezogenen Leitentscheid BGE 146 III 313 zur Masernimpfung, dem eine vergleichbare Sachlage von Uneinigkeit zweier gesetzlicher\nVertreter zugrunde lag. Demnach solle die Impfempfehlung des BAG als fachkompetente eidgenössische Behörde für den Entscheid der KESB als Richtschnur\ndienen und eine Abweichung davon soll nur dann möglich sein, wenn sich die\nImpfung nicht mit dem Wohl der betroffenen Person vertrage. Die Hausärzte des\nKindes hätten gemäss ärztlichem Attest keine Kontraindikation für eine mRNA-\nImpfung feststellen können. Die Impfempfehlung der Behörden sei ohne Weiteres\ngeeignet, die Gefährdung durch eine Ansteckung mit dem Coronavirus und die\nmöglichen schweren Krankheitsfolgen abzuwenden bzw. zu reduzieren. Was die\n- 36 -\n\nErforderlichkeit betreffe, sei kein milderes Mittel ersichtlich gewesen, das Kind\nnachhaltig gegen eine schwere Covid-19 Erkrankung zu schützen. Der Schutz\ndurch Impfung habe das Risiko unerwünschter Impferscheinungen in der Kategorie der Personen mit dem höchsten Risiko für einen schweren Verlauf bei Weitem\nüberwogen.\n\n"}