{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\nE._____ einen Anspruch auf Achtung und Schutz der Persönlichkeit haben. Gemäss Art. 19 Abs. 4 GAV 2015 E._____ kann die Beklagte zur Verhütung von Erkrankungen zu ihren Lasten die Vornahme von Schutzimpfungen und andere prophylaktische Massnahmen verlangen. Ausnahmsweise kann das E._____ Impfungen auch ausserhalb der B._____ vornehmen lassen. Bisher wurde gemäss\nArt. 19 Abs. 4 GAV 2015 E._____ die Gelbfieber-Impfung eingeführt. Die Klägerin\nliess sich gegen Gelbfieber impfen. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Einführung der Covid-19-Impfung mit der Gelbfieber-Impfung gleichzustellen ist. In\ndiesem Zusammenhang stellt sich somit die Frage, ob die Einführung des Covid-\n19 Impfobligatoriums ebenfalls unter diese Vorschrift fällt.\n\n5.3.3. Im Vergleich der Covid-19-Impfung zur Gelbfieber-Impfung ist folgendes\nfestzuhalten: Das BAG hält auf seiner Webseite fest, dass Gelbfieber eine potenziell tödliche, durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit ist, die durch Mücken\nübertragen wird. Die Impfung gegen Gelbfieber ist bei der Einreise in manche\nLänder obligatorisch. Zu Covid-19 hält das BAG fest, dass es sich hierbei um eine\nInfektionskrankheit handelt, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst\nwird. Das Coronavirus kann auf verschiedenen Wegen zwischen Menschen übertragen werden, meistens durch Tröpfchen und Aerosole. Unbestritten ist, dass die\nBeklagte bei Crew Mitgliedern für das Langstreckennetz befugt ist, den Nachweis\neiner erfolgten Gelbfieberimpfung zu verlangen. Bei der Gelbfieber-Impfung handelt es sich ebenfalls um ein Impfobligatorium. Das Gelbfieber Impfobligatorium\ndient dem Schutz der Mitarbeitenden, da die Beklagte Destinationen anfliegt, in\ndenen Gelbfieber vorkommt. Im Unterschied zur Gelbfieber-Impfung ist Covid-19\nnicht nur in bestimmten Ländern, sondern weltweit verbreitet. Bei der Covid-19-\nImpfung kann zwischen den Crew Mitgliedern, welche lediglich auf Kurz- bzw. auf\nLangstreckenflügen eingesetzt werden, nicht unterschieden werden.\n\n5.3.4. Die Gelbfieber-Impfung ist nicht explizit in den GAV 2015 E._____ Bestimmungen festgehalten. Vielmehr stützt sich die Gelbfieber-Impfung auf die offen\ngehaltene Bestimmung von Art. 19 Abs. 4 GAV 2015 E._____ folgenden Inhalts:\n«Zur Verhütung von Erkrankungen kann B._____ verlangen, dass Schutzimpfungen und andere prophylaktische Massnahmen vorgenommen werden. Daraus\n- 30 -\n\nentstehende Kosten gehen zu Lasten von B._____.» Da sich die Parteien auf keinen vom Wortlaut bzw. von dessen Auslegung abweichenden übereinstimmenden\nVertragswillen beider Parteien berufen (Art. 1 Abs. 1 OR), ist der Inhalt dieser Bestimmung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Der Wortlaut allein ist hierfür\nnicht ausschlaggebend. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind vielmehr\ndie Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Erklärung abgegeben wurde,\nund insbesondere der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der\nErklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste\n(BGE 138 III 659, E.4.2.1; BGE 132 III 24, E. 4). Die Beklagte bringt vor, dass die\nvertraglichen Bestimmungen gemäss Art. 19 Abs. 4 GAV 2015 E._____ bewusst\nso formuliert seien, um der Beklagten die Möglichkeit geben zu können, auf neu\nauftretende Krankheiten bzw. Viren reagieren zu können und ihre Weisungen an\nden aktuellen medizinischen Stand anzupassen. Für die Klägerin erstreckt sich\ndie fragliche Impfpflicht auf Malaria, Gelbfieber oder ähnliche Krankheiten, welche\nImpfungen auch allgemein akzeptiert seien.\n\n5.3.5. Aus Sicht des betroffenen Arbeitnehmers muss die entsprechende Vorschrift nach dem Vertrauensprinzip so ausgelegt werden, dass die Beklagte ein\nImpfobligatorium anordnen kann, sofern die Impfstoffe ein Risikoprofil aufweisen,\nwelche jenem der bekannten und bereits etablierten Impfungen, wie Gelbfieberimpfung, entsprechen. Nach Treu und Glauben musste die Klägerin somit nicht\ndamit rechnen, dass auch neuartige und ungewöhnliche Impfstoffe unter diese\nBestimmung fallen. Bei den diversen Covid-19 Impfungen handelte es sich um\nneue, unbekannte und nicht erprobte Substanzen, welche befristet zugelassen\nwurden. Die Gelbfieberimpfung demgegenüber wurde nach ordentlichen Procedere zugelassen, weltweit über Jahre hinweg ohne nennenswerte Nebenwirkungen. Die Covid-19 Impfstoffe hingegen weisen diverse Risikofaktoren auf. Im Weiteren ist bei der Gelbfieberimpfung der Schutz vor einer schweren Erkrankung\nnachgewiesen und die mit der Impfung im Zusammenhang stehenden Risiken erforscht. Im Gegensatz hierzu waren die Risiken sowie das Nutzen der Covid-19\nImpfung noch unerforscht. Zudem handelt es sich bei der Gelbfieberimpfung um\neine einmalige Impfung, welche nicht zwingend aufgefrischt werden muss. Die\n- 31 -\n\nCovid-19 Impfung hingegen verliert rasch ihre Wirkung und muss mit einer zweiten bzw. mit einer Booster-Impfung aufgefrischt werden. Bei der Gelbfieberimpfung müssen sich nur Arbeitnehmende impfen lassen, welche auf den Langstreckenflügen eingesetzt wurden. Hingegen galt das Covid-19 Impfobligatorium für\nalle Mitarbeitenden.\n\n5.3.5.1. Die Gelbfieberimpfung ist daher nicht mit der Covid-19 Impfung gleichzusetzen. Nach dem Vertrauensprinzips willigte die Klägerin bei Vertragsschliessung nicht in eine ausnahmslose Zustimmung für neuartige und völlig unbekannte\nsowie bedingt zugelassene Impfungen ein, ohne genaue Kenntnis aller damit verbundenen Risiken zu haben. Die Covid-19 Impfung ist daher keine Schutzimpfung\nbzw. andere prophylaktische Massnahme, welche unter die Bestimmung von\nArt. 19 Abs. 4 GAV 2015 E._____ fällt.\n\n"}