{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n4.2.8. Zusammengefasst hält die Beklagte fest, dass sie zur Einführung des\nImpfobligatoriums berechtigt gewesen sei. Die Klägerin habe sich pflichtwidrig\ndazu entschieden, sich nicht gegen Covid-19 impfen zu lassen. Die darauf gründende Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte sei rechtmässig\ngewesen und es liege keine missbräuchliche Kündigung vor. Die von der Klägerin\neingeklagten Ansprüche fehle es an jeglicher rechtlichen Grundlage und seien daher abzuweisen (act. 14 Rz. 360).\n\n5. Rechtliches\n\n5.1. GAV 2015 E._____\n\n5.1.1. Der GAV 2015 E._____ regelt die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen der B._____ AG als auch der J._____ AG und deren Kabinenbesatzungsmitgliedern (Art. 1 GAV 2015 E._____). Gemäss Art. 2 Abs. 1 GAV 2015 E._____\ngilt der Gesamtarbeitsvertrag für alle E._____ mit Ausnahme von leitenden und\nhöheren Angestellten mit fliegerischer Tätigkeit, unabhängig ob sie bei der\nB._____ AG oder der J._____ AG eingesetzt werden. Die Klägerin arbeitete mit\neinem Arbeitspensum von 100 % als E._____ der Beklagten, weshalb sie dem\nGAV 2015 E._____ unterstellt ist.\n\n5.1.2. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist in Art. 14 GAV 2015 E._____\ngeregelt. Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags über die Beendigung des\n- 25 -\n\nEinzelarbeitsvertrags stellen normative Bestimmungen im Sinne von Art. 356\nAbs. 1 OR dar, welche für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar, unabdingbar und unverzichtbar gelten (PORTMANN/WILDHABER/RUDOLPH,\nSchweizerisches Arbeitsrecht, 4. Aufl., 2024, Rz. 1115 ff. und Rz. 1137). Ihre Auslegung richtet sich nach den Grundsätzen über die Auslegung von Gesetzen\n(BGE 127 III 318 E. 2.a S. 322; 133 III 213 E. 4.2 S. 214 f.; BGer 4A_670/2010\nvom 4. April 2011, E. 3.1; EMMEL in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht - Einzelne Vertragsverhältnisse - Art. 184 - 529 OR und\nInnominatverträge, 4. Auflage, 2023, N 2 zu Art. 356 OR; PORTMANN/WILDHA-\nBER/RUDOLPH, , a.a.O., Rz 1117 und Rz 1138 f.).\n\n5.1.3. Art. 14 Ziff. 2 GAV 2015 E._____ sieht für die ordentliche Kündigung durch\ndie Beklagte einen im Vergleich zur gesetzlichen Regelung (Art. 335 ff. OR) erweiterten Kündigungsschutz vor. Gemäss dieser Vorschrift darf ein Arbeitsverhältnis ab dem sechsten Dienstjahr grundsätzlich nur unter Einhaltung eines Drei-Stu-\nfen-Verfahrens ordentlich gekündigt werden. Dieses verlangt zunächst eine\nschriftliche Ermahnung (1. Stufe) und anschliessend eine schriftliche Kündigungsandrohung (2. Stufe). Erst in dritter Stufe ist die Kündigung unter Einhaltung der\nKündigungsfrist erlaubt (Art. 14 Ziff. 2 Abs. 2 GAV 2015 E._____). Die Kündigungsandrohung und Kündigung sind gegenüber dem E._____ schriftlich zu begründen (Art. 14 Ziff. 2 Abs. 4 GAV 2015 E._____). Ausgenommen von diesem\nDrei-Stufen-Verfahren ist neben der fristlosen Kündigung nach Art. 337 OR (vgl.\nArt. 14 Ziff. 2 Abs. 5 GAV 2015 E._____) insbesondere die Kündigung infolge\nschwerwiegender Pflichtverletzung sowie weitere in Art. 14 Ziff. 2 Abs. 5 GAV\n2015 E._____ aufgeführte Ausnahmen, die vorliegend nicht relevant sind. Hingegen ist die missbräuchliche Kündigung nicht als Ausnahme gemäss Art. 14 Ziff. 2\nAbs. 5 GAV 2015 E._____ geregelt. Vielmehr räumt Art. 14 Ziff. 6 GAV 2015\nE._____ dem E._____ das Recht ein, die Kündigung unter anderem wegen Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 336 OR gegenüber der Beklagten innert 20 Tagen seit Erhalt des Kündigungsschreibens anzufechten. Im Weiteren ist in Art. 14\nZiff. 7 GAV 2015 E._____ die Missbräuchlichkeit der Kündigung ebenfalls vorbehalten. Demnach bietet der GAV keinen weitergehenden Bestandsschutz als das\nObligationenrecht an, soweit es um den Kündigungsgrund geht. Gemäss Art. 14\n- 26 -\n\nZiff. 3 GAV 2015 E._____ ist dem E._____ jeweils hinreichend Gelegenheit zu\nbieten, sich zu den Vorwürfen zu äussern und seine Einwände dagegen vorzubringen. Gemäss Art. 14 Ziff. 6 GAV 2015 E._____ kann das E._____ die Kündigung innert 20 Tagen seit Erhalt des Kündigungsschreibens anfechten und die\nSchlichtungskommission gemäss Art. 31 GAV 2015 E._____ anrufen.\n\n5.1.4. Die Beklagte kann das Anstellungsverhältnis fortsetzen, wenn in einem\nrechtskräftigen Urteil erkannt wird, dass eine Kündigung unter Nichteinhaltung\ndes Stufenverfahrens ausgesprochen worden ist, dass die der Kündigung zugrundeliegende Pflichtverletzung bzw. das Fehlverhalten nicht schwerwiegend oder\ndass die Kündigung missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR war und sofern das\nzu Unrecht gekündigte E._____ damit einverstanden ist (Art. 14 Ziff. 7 GAV 2015\nE._____). Wird das Anstellungsverhältnis fortgesetzt, gilt eine allfällig durch das\nGericht auferlegte Strafzahlung zu Gunsten des E._____ im Sinne von Art. 336a\nOR als abgegolten und es erfolgt unter Einhaltung des Stufenverfahrens entweder\neine schriftliche Ermahnung oder eine schriftliche Kündigungsandrohung. Ausserdem verpflichtet sich die Beklagte in diesem Fall zu einer allfällig erforderlichen\nNachschulung des betroffenen E._____ für die Wiedererlangung der notwendigen\nQualifikationen.\n\n5.2. Missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336 OR\n\n"}