{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\nden Zieldestinationen untergebracht und verpflegt werden konnten. Habe dies\nnicht gewährleistet werden können, sei es der Beklagten nicht möglich gewesen,\nungeimpfte Crew Mitglieder auf Flügen mit Night-Stops einzusetzen. Da es ausserdem aufgrund von technischen Problemen oder eines Wetterumschlags im\nFlugbetrieb immer auch unerwartet zu Night-Stops habe führen können, sei es\nder Beklagten nicht möglich gewesen, die Klägerin auf Turnaround Flügen zu\nDestinationen einzusetzen, an welchen sie ungeimpfte Crew Mitglieder aufgrund\nder Aufenthaltsbestimmungen notfalls nicht unterbringen und verpflegen konnte.\nGleiches gelte für den Stand-by Dienst, bei welchen nicht im Vornherein bekannt\nsei, ob es zu einem Flugeinsatz komme und um welche Kurz- oder Langstreckendestination es sich dabei handle. Die Beklagte habe sich zu Beginn der Pandemie\nentsprechend gezwungen gesehen, deutlich mehr Crew Mitglieder für den Standby Dienst einzuplanen, als dies das Produktionsvolumen im Normalfall erfordert\nhabe. Bei einer produktionsgemässen Einplanung von Crew Mitglieder habe das\nRisiko bestanden, dass ein Teil der Crew Mitglieder im Ernstfall nicht einsetzbar\ngewesen wäre und die Beklagte den entsprechenden Flug hätte absagen müssen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass es innerhalb der verfügbaren 60\nbzw. 120 Minuten beim Stand-by Dienst nicht möglich gewesen sei, ein gültiges\nPCR-Testzertifikat zu erhalten. Die genannten personellen Einschränkungen hätten vor der Einführung des Impfobligatoriums dazu geführt, dass die Beklagte signifikant mehr Personal hätte einplanen müssen als zuvor, da ein Teil des Personals aus den vorstehend genannten Gründen nicht überall hätte eingesetzt werden können. Ohne die Einführung des Impfobligatoriums hätte die Beklagte auch\nihre E._____-Reservekapazitäten schätzungsweise um mindestens 20 % erhöhen\nmüssen, um auf die sich ändernden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen angemessen reagieren zu können. Um diesen Mehraufwand zu bewerkstelligen,\nhabe die Beklagte bei gleichbleibender Entwicklung zusätzlich ca. 67.2 E._____-\nVollzeitstellen schaffen müssen, was zu jährlichen Mehrkosten von mindestens\nFr. 5'040'000.– geführt hätte. Dies sei der Beklagten jedoch weder finanziell noch\noperationell zumutbar gewesen. Sie habe für ihr gesamtes fliegendes Personal\nein Impfobligatorium erlassen müssen. Vor der Ankündigung des Impfobligatoriums Ende August 2021 hätten sich lediglich 60 % der K._____ und 35 % der\n- 23 -\n\nE._____ gegen Covid-19 impfen lassen. Angesichts dieser niedrigen Zahlen habe\nsich die Beklagte schliesslich gezwungen gefühlt, die vollständige Impfung gegen\nCovid-19 für das gesamte fliegende Personal vorzuschreiben, um die langfristige\nAufrechterhaltung des Flugbetriebs gewährleisten zu können. Ungeimpfte Crew\nMitglieder hätten faktisch davon profitiert, nur noch für attraktive Destinationen\nund Flugrouten zur Verfügung zu stehen. Diese Ungleichbehandlung habe zu ersten Spannungen in der Belegschaft geführt und habe den Betriebsfrieden gefährdet. Die Beklagte habe als Arbeitgeberin auch die Verantwortung, ihre Crew Mitglieder bestmöglich vor dem Covid-19 Virus und den Folgen einer Erkrankung zu\nschützen. Das fliegende Personal der Beklagten habe systembedingt täglich mit\neiner Vielzahl von Menschen aus aller Welt zu tun gehabt und habe dabei diverse\nFlughäfen und Hotels auf der ganzen Welt frequentiert, wobei im Ausland die Hygienestandards oftmals nicht mit denjenigen der Schweiz vergleichbar gewesen\nseien. Das Risiko einer Ansteckung mit Covid-19 sei daher vergleichsweise grösser als bei anderen Berufsgruppen, welche von zuhause aus ihrer Arbeit hätten\nnachgehen oder gar im Freien hätten arbeiten können. Im Weiteren führt die Beklagte aus, Art. 19.4 des GAV halte ausdrücklich fest, dass die Beklagte die Vornahme von Schutzimpfungen bzw. prophylaktische Massnahmen von E._____\nverlangen könne. Die vertragliche Bestimmung sei bewusst so formuliert, um der\nBeklagten die Möglichkeit zu geben, auf neu auftretende Krankheiten bzw. Viren\nreagieren zu können und ihre Weisungen an den aktuellen medizinischen Stand\nanzupassen (act. 14 Rz. 102 ff.).\n\n4.2.7. Zudem führt die Beklagte aus, dass sich die Klägerin widersprüchlich und\ntreuwidrig verhalten habe. Sie habe im Rahmen ihres Führungsgesprächs vom\n25. November 2021 der Beklagten gegenüber erklärt, dass sie bereit sei, sich mit\nherkömmlichen Impfstoffen impfen zu lassen, jedoch nicht mit einem mRNA-Impf-\nstoff. Zu diesem Zeitpunkt sei in der Schweiz neben den beiden mRNA-Impfstof-\nfen Pfizer und Moderna auch die Impfung von Janssen zugelassen gewesen, welche ihrerseits als Vektor-Impfstoff konzipiert sei. Die Klägerin hätte demnach bereits vor dem 25. November 2021 den notwendigen Impfnachweis erbringen können, ohne sich hierfür mit den von ihr abgelehnten mRNA-Impfstoffen impfen las-\n- 24 -\n\nsen zu müssen. Im Weiteren habe die Klägerin im Rahmen des Führungsgesprächs vom 12. Januar 2022 zusätzlich erklärt, dass der Impfstoff von Novavax\nfür sie eine Option darstelle. Obschon diese drei Monate später in der Schweiz\nzugelassen worden sei, habe die Klägerin diese ihr offenstehende Option nicht\ngenutzt. Die Beklagte hält fest, dass die Klägerin über zwei von ihr selbst geforderten Alternativen gehabt habe, um den notwendigen Impfnachweis zu erbringen\nund sich trotz dessen gegen die Impfung entschieden habe.\n\n"}