{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\nsich dies im Jahr 2020 geändert und die meisten Staaten weltweit hätten den internationalen Personenverkehr in einem bis zu diesem Zeitpunkt noch nie gesehenem Ausmass beschränkt. Die Einreise habe somit fortan die Einhaltung der jeweils anwendbaren, nationalen und lokalen Covid-19 Schutzmassnahmen vorausgesetzt. Zu Beginn der Pandemie hätten sich diese Schutzmassnahmen auf den\nNachweis eines aktuellen negativen Covid-19 Testresultat beschränkt. Nach der\nEntwicklung und Verbreitung der zuvor genannten Impfstoffe hätten immer mehr\nStaaten eine Ausnahmeregelung für vollständig gegen Covid-19 geimpfte Personen erlassen. Im internationalen Personenverkehr habe fortan zwischen sog. 1G-\n(Geimpft), 2G-(Geimpft oder Genesen) oder 3G-(Geimpft, Genesen oder Getestet) Regelungen betreffend Einreise gegolten, gegebenenfalls sei eine davon abweichende Regelung betreffend Aufenthalt zu unterscheiden gewesen. Je nach\nLand bzw. Region hätten verschiedene Ansätze in Bezug auf den Status als genesene oder negativ getestete Person gegolten. Mit der steigenden weltweiten\nVerfügbarkeit der Impfstoffe gegen Covid-19 hätten sich immer mehr Länder veranlasst gesehen, die Einreise von Personen von deren Impfstatus abhängig zu\nmachen (act. 14 Rz. 51). Die Beklagte nimmt dabei auf die einzelne Destinationen\n(sowohl Kurzstrecken- als auch Langstreckennetz) und auf die dort geltenden Einschränkungen Bezug, namentlich auf die USA. Zusammengefasst habe sich die\nBeklagte seit dem Ausbruch der Covid-19 Pandemie einer Vielzahl von komplexen, sich ständig ändernden nationalen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen\nausgesetzt gesehen (act. 14 Rz. 59 ff.).\n\n4.2.6. Anlass für das Impfobligatorium, so die Beklagte weiter, seien die Einführung von stetig neuen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, die immense Erhöhung der Komplexität des Flugbetriebs sowie die Einsatzplanung gewesen. Alternativlos sei das jeweils eingesetzte Flugpersonal vor der Einführung des\nImpfobligatoriums gezwungen gewesen, sich vor jedem Abflug gegen Covid-19\ntesten zu lassen, wobei je nach Destination entweder ein PCR- oder ein Antigentest benötigt worden sei. Diese Massnahme habe zu enormen Mehrkosten für die\nBeklagte in Bezug auf Tests sowie die hierfür von der Belegschaft aufgewandte\nzusätzliche Arbeitszeit geführt. Die Beklagte habe allein in den Monaten Juni bis\n- 21 -\n\nSeptember 2021 über Fr. 550'000.– für die Durchführung von PCR- und Antigentests für ihre Crew Mitglieder aufwenden müssen, wobei diese Summe die entsprechend aufgewendete Arbeitszeit der Crew Mitglieder nicht berücksichtigt\nhabe. Die Beklagte habe dieses Vorgehen daher langfristig weder operativ noch\nwirtschaftlich aufrechterhalten können. Die jeweils zu beachtenden Einreise- und\nAufenthaltsbestimmungen hätten sich fortlaufend und kurzfristig ändern können,\nohne der Beklagten genügend Vorlaufzeit einzuräumen, sich auf die veränderte\nAusgangslange einzustellen. Um negative Auswirkungen auf den Flugplan zu verhindern, wäre die Beklagte gezwungen gewesen, sehr viel mehr Arbeitnehmende\nals \"Reserve\" einzuplanen, was auf Dauer mit entsprechenden personellen Mehrkosten verbunden gewesen wäre. Bei Kettenflügen habe die Beklagte seit Beginn\nder Pandemie berücksichtigen müssen, ob die eingeplanten Crew Mitglieder\nsämtliche der an den hintereinander anzufliegenden Destinationen geltende Einreiseregelungen erfüllt hätten. Da im Rahmen von Kettenflügen mit derselben\nCrew teilweise über sieben Destinationen nacheinander angeflogen worden\nseien, habe dies die Einsatzplanung der Beklagten nicht nur um ein Vielfaches erschwert, sondern habe auch zu einer starken Begrenzung der hierfür zur Verfügung stehenden Crew Mitglieder geführt. Crew Mitglieder, welche mangels Impfung gegen Covid-19 von keiner Ausnahme des jeweils anwendbaren Testregimes profitiert hätten, haben aufgrund der zeitlich beschränkten Gültigkeit von\nnegativen Covid-19 Testzertifikaten an Zwischendestinationen ihre Tests erneuern müssen, um weiterfliegen zu dürfen bzw. um die Einreisebestimmungen der\nnächsten planmässigen Destination zu erfüllen. Insbesondere bei sog. Turnaround Flügen sei die Besatzung im Flugzeug verblieben und habe nach der Landung grundsätzlich innert 40 Minuten wieder abflugbereit sein müssen. Des Weiteren habe das Risiko bestanden, dass durch eine Verspätung des Weiter- bzw.\nRückflugs die zeitliche Gültigkeit der Testresultate der ungeimpften Crew Mitglieder überschritten und es den Crew Mitglieder nicht möglich gewesen wäre, innert\nder verfügbaren Zeit einen neuen Covid-19 Test zu machen, ohne den Flugplan\nzu beeinträchtigen. Im Falle von Night-Stops an Zielflughäfen habe die Beklagte\nausserdem beachten müssen, welche Bestimmungen für den kurzfristigen Aufenthalt ihrer ungeimpften Crew Mitglieder gegolten haben und ob diese überhaupt an\n- 22 -\n\n"}