{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\nYork City und China zu beobachten gewesen sei. Auch international hätten die jeweiligen Regierungen mit bisher nie dagewesenen Massnahmen reagiert, um ihre\nEinwohner so gut wie möglich vor dem Virus zu schützen. Ein Teil der Massnahmenpakete habe die zeitweise Schliessung der nationalen Grenzen beinhaltet,\nsodass der internationale (Flug-)Verkehr praktisch über Nacht vollständig zum Erliegen gekommen sei. Daneben seien auch Isolations- und Quarantänemassnahmen für positiv auf das Covid-19 Virus getestete Personen bzw. Personen, welche mit positiv Getesteten in Kontakt gekommen sind, eingeführt worden. Die\nmeisten Länder hätten erst im Sommer 2020 langsam wieder begonnen ihre\nGrenzen zu öffnen. Jedoch hätten sie fortan den Nachweis eines aktuellen negativen Covid-19 Testresultats verlangt. Nachdem die Ausbreitung des Virus in Europa saisonbedingt im Sommer 2020 vorübergehend etwas nachgelassen, jedoch\nbereits im Herbst/Winter 2020 wieder angezogen habe, habe die Welt gebannt\nauf die ersten erfolgsversprechenden Ergebnisse von Impfwirkstoffen gegen das\nneuartige Virus geblickt. Gegen Ende 2020 bzw. Anfang 2021 sei es in der\nSchweiz so weit gewesen: C._____ habe drei Impfstoffe gegen Covid-19 zugelassen. Es habe sich dabei um die Stoffe \"Comirnaty\" von Pfizer (Zulassung ab dem\n19. Dezember 2020), \"Spikevax\" von Moderna (Zulassung ab dem 12. Dezember\n2021) und \"Covid-19 Vaccine Janssen\" von Janssen (Zulassung ab dem 22. März\n2021) gehandelt. Einem vierten Wirkstoff namens \"Nuvaxovid\" von Novavax habe\nC._____ am 12. April 2022 die Zulassung erteilt. Die Impfstoffe der Hersteller Moderna und Pfizer seien sog. mRNA-Impfstoffe, während es sich bei denjenigen\nder Hersteller Janssen und Novavax um sog. vektor- bzw. proteinbasierte Impfstoffe gehandelt habe. Die zugelassenen Impfstoffe seien höchst wirksam. Im Fall\nder beiden mRNA-Impfstoffe Comirnaty und Spikevax betrage der sogenannte\nSchutzgrad gemäss öffentlich abrufbaren Unterlagen von C._____ 95 % bzw.\n94 %. Im Vergleich zu Nichtgeimpften reduzieren die Impfstoffe demnach das Risiko an Covid-19 zu erkranken um 94 - 95 %. Die Covid-19 Wirkstoffe hätten wie\njede Impfung Nebenwirkungen, welche insbesondere durch die individuelle Immunreaktion des eigenen Körpers ausgelöst werden. In Bezug auf die Covid-19\nWirkstoffe beschränken sich die Nebenwirkungen dabei in aller Regel auf\nSchmerzen und Schwellungen an der Injektionsstelle und eine leichte allgemeine\n- 17 -\n\nAbwehrreaktion bestehend aus Müdigkeit, Fieber, Gliederschmerzen etc. Nur in\nsehr seltenen Fällen löse die Impfung eine allergische Reaktion aus, weshalb\nnach der Impfung eine Beobachtung von mindestens 15 Minuten empfohlen\nwerde. Lediglich für den Wirkstoff von Moderna enthalte die Übersicht von\nC._____ einen Hinweis, dass in sehr seltenen Fällen und überwiegend bei jungen\nMännern Fälle von Herzmuskel- und Herzbeutelentzündung berichtet worden sei.\nDabei handle es sich jedoch nicht um eine neue bzw. auf Covid-19 Impfstoffe beschränkte Impfnebenwirkung. Sie trete auch bei Impfstoffen gegen andere Krankheitserreger auf. Das Risiko einer Herzmuskelentzündung sei bei der Pockenimpfung beispielsweise höher als bei einer Impfung gegen Covid-19. Eine Covid-19\nInfektion sei erwiesenermassen gefährlicher als sämtliche der sehr selten auftretenden, mit einer Covid-19 Impfung in Verbindung gebrachten Nebenwirkungen.\nNachdem die Schweiz sich habe genügend Impfstoff sichern können, habe der\nBundesrat eine gross angelegte Impfkampagne lanciert. In deren Rahmen habe\ndas BAG die Schweizer Bevölkerung am 16. August 2021 dazu aufgefordert, sich\nzum Schutz der eigenen und der Gesundheit anderer impfen zu lassen, falls dies\nnoch nicht erfolgt sei. Am 26. Oktober 2021 habe das BAG verkünden lassen,\ndass die in der Schweiz eingesetzten Covid-19 Impfstoffe äusserst wirksam seien\nund gut vor schwerer Erkrankung und Hospitalisation schützen würden. Die verfügbaren wissenschaftlichen Daten zeigen, dass geimpfte Personen sehr gut vor\neiner schweren Covid-19 Erkrankung geschützt seien. Der Impfschutz betrage\nnach einer vollständigen Impfung weiterhin über 90 %. Wer sich trotz Impfung anstecke, habe meist keine oder nur milde Symptome und erkranke selten schwer.\nWeiter verweist die Beklagte auf die Entwicklung der Fallzahlen ab Herbst 2021\nund die behördlichen Empfehlungen sowie auf die Impfungen in der Schweiz und\nweltweit (act. 14, Rz. 28 ff.).\n\n4.2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2023 ergänzte die Beklagte, dass das Bundesverwaltungsgericht und anschliessend das Bundesgericht\nbestätigt hätten, dass MRNA Impfstoffe zugelassen und erprobt seien sowie eine\ngute Schutzwirkung aufzeigen. Das Bundesgericht habe die Impfung als eine\nleichte, harmlose und wenig schmerzhafte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dargestellt (Prot. S. 18 ff.).\n- 18 -\n\n"}