{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n4.1.14. Zudem führt die Klägerin aus, die Beklagte habe versucht, die Klägerin\ndurch Androhung der Kündigung zur Covid-19 Impfung zu nötigen. Sie habe sich\nentscheiden müssen, zur Vermeidung einer Entlassung, ein unbekannt grosses\nGesundheitsrisiko durch den mRNA-/DNA-Wirkstoff einzugehen oder das wirtschaftliche Risiko eines vorzeitigen Jobverlusts mit weitreichenden Konsequenzen für ihre wirtschaftliche Existenz in Kauf zu nehmen. Die Androhung der Kündigung habe einen ernstlichen Nachteil dargelegt, mit dem die Klägerin zur Impfung\nhätte gedrängt werden sollen. Daher rechtfertige die versuchte Nötigung durch die\nBeklagte und die Schwere des Eingriffs in die verfassungsmässig garantierte körperliche Integrität der Klägerin die Festsetzung einer Pönale von 6 Monatslöhnen.\nIm Weiteren begründet die Klägerin seinen geltend gemachten Entschädigungsanspruch im Detail und beantragt eventualiter die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 14 Ziff. 7 GAV 2015.\n\n4.1.15. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2023 hielt die Klägerin vollumfänglich an den Standpunkten ihrer Klagebegründung fest\n(Prot. S. 11 ff.).\n- 15 -\n\n4.2. Parteistandpunkt Beklagte\n\n4.2.1. Die Beklagte vertritt in ihrer Klageantwort die Auffassung, dass es sich bei\ndem vorliegenden Prozess um die Frage handle, ob die Beklagte als Arbeitgeberin berechtigt gewesen sei, ein Impfobligatorium für ihr fliegendes Personal einzuführen und dieses daraufhin durchzusetzen. Diese Frage sei mit \"Ja\" zu beantworten. Die Beklagte sei (gesamt-)arbeitsvertraglich und gesetzlich dazu befugt\ngewesen, im Herbst 2021 ein Covid-19 Impfobligatorium für ihr fliegendes Personal einzuführen. Die Massnahme sei aus fürsorgerischen und operationellen/betrieblichen Gründen notwendig gewesen. Eine Interessensabwägung falle klar zugunsten des Impfobligatoriums aus. Die Klägerin, welche als E._____ Teil des\nfliegenden Personals der Beklagten war, habe sich daraufhin bewusst dafür entschieden, sich nicht gegen Covid-19 impfen zu lassen. Sie habe auch die von der\nBeklagten offerierte Alternative ausgeschlagen. Aufgrund des vertragswidrigen\nVerhaltens der Klägerin habe die Beklagte sich gezwungen gesehen, ein gesamtarbeitsvertraglich vorgesehenes Stufenverfahren einzuleiten, in dessen Rahmen\nsie die Klägerin mehrfach abgemahnt habe. Der Klägerin habe die freie Entscheidung gehabt, sich nicht impfen zu lassen. Es habe niemals ein Impfzwang bestanden. Die ordentliche Kündigung der Beklagten sei rechtmässig erfolgt und stelle\nkeine missbräuchliche Kündigung dar (act. 14, Rz 19 ff.). Im Weiteren führt die\nBeklagte aus, dass die Covid-19 Pandemie sowohl in der Schweiz als auch weltweit verheerende Folgen gehabt habe. Obschon die Menschheit heute wisse, wie\nmit dem Virus umzugehen sei, sei nicht zu vergessen, wie sich die Situation während des Höhepunktes der Pandemie verhalten habe. Im Frühjahr sei die Schweizer Regierung dem Vorbild anderer Länder gefolgt und habe den ersten \"Lockdown\" angeordnet. Der Bundesrat habe damals die Situation als ausserordentliche Lage eingestuft, die Schweiz habe sich gegenüber ihren Nachbarländern\nweitgehend abgeschottet und der Bundesrat habe die Bevölkerung angewiesen,\nwenn immer möglich zu Hause zu bleiben. Diese aussergewöhnlichen Massnahmen hätten das Ziel verfolgt, die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung zu\nschützen und das Schweizer Gesundheitssystem bestmöglich vor einem Kollaps\nzu bewahren, wie er beispielsweise zuvor in der Lombardei oder später in New\n- 16 -\n\n"}