{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n4.1.9. In rechtlicher Hinsicht führt die Klägerin aus, dass Art. 19 Abs. 5 GAV 2015\nkeine ausreichende vertragliche Grundlage für die einseitige Anordnung eines allgemeinen und rein privatautonom angeordneten Covid-19 Impfobligatoriums für\ndas Flugpersonal darstelle. Der Inhalt dieser Bestimmung sei nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach habe die Klägerin – bei Zustimmung dem GAV\n2015 – nach Treu und Glauben nicht damit rechnen müssen, dass die vorliegende\nBestimmung des GAV betreffend Impfobligatorium auf völlig neuartige und ungewöhnliche Substanzen wie die Covid-19 Impfungen, ausgedehnt werden könne.\nIm Weiteren vergleicht die Klägerin die Covid-19 Impfung mit der Gelbfieberimpfung und führt zusammenfassend aus, dass die Impfungen – aus diversen Gründen – nicht vergleichbar seien und die Gelbfieberimpfung auf Art. 19 Abs. 4\nGAV 2018 gestützt werden könne, was bei der Covid-19 Impfung nicht der Fall\nsei. Insgesamt sei keine pauschale Zustimmung seitens der Klägerin für neuartige, nur bedingt zugelassene Substanzen erfolgt. Eine solche allgemein-pau-\nschale Abrede, jede Art von Arzneimittel nach freier Wahl des Arbeitgebers akzeptieren zu müssen, verstosse gegen das Verbot der übermässigen Bindung gemäss Art. 27 ZGB. Diese Bestimmung bewahre die Persönlichkeit vor rechtsgeschäftlich abgesichertem Zugriff und sichere so das Selbstbestimmungsrecht des\nVertragspartners. Das Impfobligatorium verstosse gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB. Eine\nallgemeine Vertragsbedingung in einem GAV, gemäss welcher der Arbeitnehmer\nsich einer neuartigen und nur befristet zugelassenen Covid-19 Impfung verpflichte, für die der Arbeitnehmer keine Haftung übernehme, halte vor Art. 27\nAbs. 2 ZGB nicht stand. Das Selbstbestimmungsrecht müsse insbesondere dort\neinen absoluten Schutz erfahren, wo es wie hier um Arzneimittel gehe, welche\nentgegen dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 9a Abs. 1 HMG befristet zugelassen worden sei, obwohl die gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung einer \"lebensbedrohenden oder invalidisierenden Gefahr\" durch das Virus für das vorliegend betroffene Flugpersonal niemals bestanden habe. Im Weiteren stelle das\nImpfobligatorium eine einseitige und signifikante Vertragsänderung des GAV zum\n- 13 -\n\nNachteil des Arbeitnehmers dar. Bei Parteien, welche einem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, sei eine einseitige Änderung des GAV unzulässig.\n\n4.1.10. Im Weiteren hält die Klägerin fest, dass das Weisungsrecht der Beklagten\nkein unbeschränktes sei. Es finde seine Grenzen im zwingenden Recht, namentlich in dem durch Art. 27 f. ZGB gewährleisteten und durch Art. 328 OR konkretisierten Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die Klägerin könne rechtswidrige Befolgung der Weisungen ablehnen, ohne gegen ihre vertraglichen Pflichten zu\nverstossen. Eine deswegen ausgesprochene ordentliche Kündigung wäre missbräuchlich i.S.v. Art. 336 Abs. 1 lit. d OR).\n\n4.1.11. Schliesslich habe zu keinem Zeitpunkt eine operationelle Notwendigkeit\nfür das Impfobligatorium bestanden habe. Zudem sei die Beklagte die einzige Airline, welche ein Impfobligatorium eingeführt habe. Sämtliche andere Airlines im\n…-Konzern seien ohne Impfobligatorium ausgekommen, ohne dass ihr operationelles Geschäft beeinträchtigt worden sei. Im Weiteren sei nur in zweiter Linie von\nder Beklagten argumentiert worden, dass das Impfobligatorium auch der Pflicht\nzum Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden diene. Schwere Covid-19 Erkrankungen von Crew Member bei der Beklagten seien nicht nachgewiesen. Im Gegenteil bestehe keine medizinische Notwendigkeit für die obligatorische Verabreichung eines neuartigen Impfstoffes mit Risiken, da nachgewiesen sei, dass das\nFlugpersonal nie in erheblicher Weisen von Covid-19 betroffen gewesen sei. Dies\nsei von der Beklagten in den Corona Virus-Facts von A-Z entsprechend bestätigt\nworden. Die Klägerin gelangt zum Schluss, dass keine epidemiologische Notwendigkeit bestanden habe. Trotz Pandemie sei weder vom Bund noch von den Kantonen ein Impfobligatorium angeordnet worden. Dies bedeute, dass der Bundesrat\nstets der Auffassung gewesen sei, dass der erhöhten Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr von SARS CoV-2 mit milderen Massnahmen habe begegnet werden\nkönnen. Im Übrigen sei allgemeinnotorisch, dass von der Impfung kein Schutz vor\nder Übertragung von Covid-19 ausgehe, d.h. die Impfung schütze nicht oder auf\njeden Fall nicht genügend und auch Geimpfte seien Überträger des Virus.\n- 14 -\n\n4.1.12. Die Klägerin führt betreffend der Güterabwägung zusammengefasst aus,\ndass die Güterabwägung – gestützt auf die geltend gemachten Gründen – zugunsten der Klägerin ausfalle und die Weisung des Impfobligatoriums somit nicht\nzulässig sei. Die ausgesprochene Kündigung erweise sich als missbräuchlich\ni.S.v. Art. 336 Abs. 1 lit. d OR.\n\n4.1.13. Im Weiteren sei der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte statt des\nStufenverfahrens zur Kündigung die Annahme des RAV allenfalls in Verbindung\nmit Austritt 55 wählen können, nicht relevant. Dadurch sei eine unzulässige\nDruckausübung seitens der Beklagten erfolgt, wonach die Klägerin die Wahl zwischen zwei für sie nachteiligen Alternativen gehabt habe. Beide Varianten – vorausgesetzt die Klägerin lasse sich nicht impfen – hätten zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geführt. Beim RAV hätte die Klägerin bereits ab Januar 2022\nkeinen Lohn mehr erhalten und auf sämtliche gesamtarbeitsvertragliche Rechte\nund Pflichten samt Versicherungsschutz verzichten müssen, was sich somit wie\neine fristlose Kündigung ausgewirkt hätte.\n\n"}