{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n4.1.5. Im Weiteren verweist der Klägerin auf das Schreiben des Vereins D._____\nvom 31. August 2021, in welchem der Verein seine Bedenken darlegt, weshalb er\ndie Covid-19 Impfung ein erhebliches Risiko betrachte. Allerdings habe sich die\nBeklagte von ihrer strikten Forderung des bis zum 15. November 2021 umzusetzenden Impfobligatoriums nicht abhalten lassen. Sie – die Klägerin – sei somit vor\nder Entscheidung, sich auf Druck und aus Angst vor einer möglichen Entlassung\nzu impfen oder im Weigerungsfalle die mit einer Kündigung verbundenen wirtschaftlichen Risiken auf sich zu nehmen, gestanden. Vor diesem Hintergrund\nhabe sie der Beklagten mitgeteilt, sich nicht impfen zu lassen bzw. dass eine Impfung für sie nur dann in Frage komme, wenn die Beklagte die Haftung übernehme, was seitens der Beklagten abgelehnt worden sei.\n\n4.1.6. Der Verein D._____ wandte sich mit Schreiben an die Beklagte und hielt\nfest, dass ein Impfobligatorium ohne belastbare rechtliche Grundlage für die Betroffenen einem Vertragsbruch mit Ankündigung durch die Beklagte gleichkomme\nund auch eine unzulässige Aufhebung des Kündigungsschutzes gemäss GAV im\nRaum stehe. Der Verein bat die Beklagte um Sistierung des Impfobligatoriums ab\nspätestens 2. November 2021, was seitens der Beklagten nicht berücksichtigt\nworden sei. Die Beklagte habe mittels Infoblatt vom 2. November 2021 über das\nCovid-19 Impfobligatorium und die Details zur Umsetzung des RAV informiert. Somit hätten die nicht geimpften Crew Member die Wahl zwischen einem Stufenverfahren zur Kündigung oder der Annahme eines RAV ohne Lohnfortzahlung und\nohne Sozialversicherungsleistungen sowie den Austritt per 31. Dezember 2022\nohne Impfung.\n- 11 -\n\n4.1.7. Im Weiteren sei ein internes Schlichtungsverfahren gemäss GAV eingeleitet\nworden, bei welchem geltend gemacht worden sei, dass das Covid-19 Impfobligatorium mit der Konsequenz der Kündigung unrechtmässig sei, weil sie keine vertragsrechtliche Grundlage habe, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Crew\nMember und damit die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verletze und als Verstoss\ngegen die Vorschriften wegen betriebsbedingtem Personalabbau zu qualifizieren\nsei. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung hätten die Lösungsvorschläge kein\nGehör gefunden und die Schlichtungskommission habe infolge Nichteinigung geschlossen.\n\n4.1.8. Im Weiteren hält die Klägerin fest, dass für das vorliegende Verfahren zwei\nSachverhaltsfragen entscheidend seien. Zum einen welche Schlüsse aus der Tatsache zu ziehen seien, dass die mRNA-basierten Covid-19 Impfstoffe in einem\nbesonderen Verfahren zugelassen worden seien und was es im vorliegenden Zusammenhang bedeute, wenn die Zulassungsbehörde zwingende gesetzliche Zulassungsvoraussetzungen in für jedermann erkennbarer Weise missachte (Art. 9a\nAbs. 1 HMG). Zum anderen stelle sich die Frage der Wirksamkeit und Sicherheit\nder Covid-19 Impfungen. Rechtserheblich sei, dass die hier massgebenden Impfstoffe in einem massiv verkürzten Verfahren zugelassen worden seien und dies\ngemäss Art. 9a HMG erfolgt sei. Im Gegensatz zum ordentlichen Zulassungsverfahren gemäss Art. 9 HMG sei das Zulassungsverfahren gemäss Art. 9a HMG\nauch im Hinblick auf die Prüfungstiefe und Seriosität vor der Marktzulassung erheblich geringer. Zusammengefasst hält die Klägerin fest, dass die befristete Zulassung der Covid-19 Impfstoffe nach Art. 9a HMG in offensichtlicher und auch für\ndie Beklagte deutlich erkennbarer Weise nicht erfüllt gewesen seien. Zur Wirksamkeit und Sicherheit der Impfung führt die Klägerin aus, dass nach den allgemeinen Beweislastregeln der Nachweis durch die Beklagte erbracht werden\nmüsste, der unterblieben sei. Daher macht die Klägerin detaillierte Ausführungen\nzur Wirksamkeit und Sicherheit der Covid-19 Impfung und hält zusammengefasst\nfest, dass die von der Beklagten für obligatorisch erklärte Arzneimittel in keiner\nWeise die immunisierende Schutzwirkung bzw. den Sicherheitsprofil einer Impfung im üblichen Sinne aufweisen, wie sie in der Schweiz bei Impfungen zur Abgabe an die Allgemeinheit zwingend vorauszusetzen sei. Daher könne sie auch\n- 12 -\n\nniemals Gegenstand eines vertraglich vereinbarten Impfobligatoriums im Sinne\ndes bisher gültigen GAV 2015 E._____ sein.\n\n"}