{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\nmachte sie insbesondere darauf aufmerksam, dass ihr neben dem Austritt 55\nauch das Spez-RAV offenstehe, welches es ihr ermöglicht hätte, nach vollständiger Impfung (mit Novovax) in ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zurückzukehren (act. 4/31). Die Klägerin wurde vom 17. Januar 2022 bis 22. April 2022 von ihrem Hausarzt krankgeschrieben (act. 2 Rz. 49 und act. 14 Rz. 191). Am 24. Januar 2022 erkrankte sie an Covid-19 und erhielt ein Covid-Zertifikat vom BAG\n(act. 4/32). Die Beklagte drohte mit Schreiben vom 1. Februar 2022 der Klägerin\ndie Kündigung an (Stufe II. gemäss GAV 2015 E._____) und setzte ihr erneut\neine letztmalige Nachfrist an, um der Beklagten bis zum 16. Februar 2022 einen\nImpfnachweis gegen Covid-19 zu erbringen (act. 4/33). Nachdem die Klägerin\nauch diese Frist verstreichen liess, lud die Beklagte die Klägerin erneut am\n24. Mai 2022 zu einem weiteren Gespräch ein, bei welchem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten kündigte (act. 4/34). Die Beklagte sprach zudem mit Schreiben vom 24. Mai\n2022 gestützt auf Art. 14 Ziff. 2 Abs. 2 GAV 2015 E._____ die Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der anwendbaren vertraglichen\nKündigungsfrist von drei Monaten (31. August 2022) aus (act. 4/35). Mit Schreiben vom 29. Mai 2022 erhob die Klägerin form- und fristgerecht Einsprache gegen die Kündigung (act. 4/36). Über die Zulässigkeit der Kündigung stehen die\nParteien im Streit.\n\n4. Parteivorbringen\n\n4.1. Parteistandpunkt Klägerin\n\n4.1.1. In der Klagebegründung vom 13. Januar 2023 wird die Klage damit begründet, dass die Kündigung gemäss dem Kündigungsgrund der Beklagten ‒ fehlende\nCovid-19 Impfung ab dem 15. November 2021 ‒ missbräuchlich sei. Zur Begründung des erlassenen Impfobligatoriums habe die Beklagte die Tatsache der \"operationellen und unternehmerischen Notwendigkeit\" hervorgehoben. Das zentrale\nArgument der Beklagten sei somit nicht eine allfällige epidemiologisch-medizi-\nnisch bedingte Notwendigkeit gewesen, also nicht eine besondere und real dokumentierte Gefahr durch einen Erreger. Im Weiteren habe die Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2021 die Einführung des Impfobligatoriums den Flight Cabin\n-9-\n\nMembers und den I._____s mitgeteilt. In rechtlicher Hinsicht habe die Beklagte\ndas Covid-19 Impfobligatorium auf Art. 19 Abs. 4 GAV 2015 E._____ gestützt. Im\nZeitpunkt der Kommunikation des Impfobligatoriums habe lediglich für eine Destination (M._____) eine Impfpflicht auch für das fliegende Personal bestanden. Die\nBeklagte habe am 4. Dezember 2021 den Flugbetrieb nach M._____ gänzlich eingestellt.\n\n4.1.2. Im Weiteren führt die Klägerin aus, dass sich die Befürchtung nie bestätigt\nhabe, dass die USA die Grenzen nur für geimpfte Crews öffnet. Dabei weist die\nKlägerin auf weitere Einreiseeinschränkungen hin, namentlich in den USA. Die\nBeklagte habe trotzdem am Impfobligatorium festgehalten und von allen Crew\nMember verlangt, bis am 15. November 2021 vollständig geimpft zu sein. Sie\nhabe mit Schreiben vom 8. September 2021 über den Zwischenstand über die\nEinführung des Impfobligatoriums informiert und dabei mitgeteilt, dass ab dem\n1. Dezember 2021 nur noch geimpfte Crew Member im Flugdienst eingesetzt werden.\n\n4.1.3. Mit Mitteilung vom tt. September 2021 seien die Crew Member darüber informiert worden, dass sie das Covid-Zertifikat in der App «Certifly» hochladen\nkönnen. Ferner sei hervorgehoben worden, dass die konsequente Umsetzung\ndes Impfobligatoriums für die Beklagte aus operationellen, planerischen, wirtschaftlichen und fürsorgerischen Gründen unabdingbar sei. Im Weiteren verwies\ndie Beklagte für Mitarbeitende, die mehr Zeit für eine Entscheidung benötigen, auf\ndie Optionen auf ein ruhendes Arbeitsverhältnis (nachfolgend: RAV) für rund\nsechs Monate, mit einem Rückkehrrecht für vollständig geimpfte Mitarbeitende\nund führte weitere Details hierzu aus. Zudem habe die Beklagte festgehalten,\ndass bei weiterer Nichterfüllung des geforderten Impfobligatoriums ab dem\n16. November 2021 Massnahmen aufgrund Pflichtverletzung gemäss GAV eingeleitet werden (Stufenverfahren). Bei einer anhaltenden Entscheidung ende das\nStufenverfahren Ende Januar 2022 mit Aussprechen einer Kündigung. Zuletzt\nhabe die Beklagte darauf auf die weiteren Optionen (Outplacement) beim Ausscheiden aus dem Betrieb hingewiesen und hinzugefügt, dass bei Impfunfähigkeit\naus medizinischen Gründen individuelle Lösungen in Aussicht gestellt werden.\n- 10 -\n\n4.1.4. Mit dieser Kommunikation habe die Beklagte der Klägerin verbindlich und\nunmissverständlich mitgeteilt, dass sie sich zwischen zwei Optionen (Injektion mit\neiner Substanz oder Verweigerung der Injektion) zu entscheiden habe, welche für\nsie gleichermassen existenziell ungünstig gewesen seien. Die von der Beklagten\nangeordnete Handlungsalternative (Impfobligatorium) sei geeignet, ihre physische\nund psychische Unversehrtheit schwer und unter Umständen für immer zu beschädigen und die Zuwiderhandlung gegen diese Arbeitgeberweisung habe das\nEnde ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit bedeuten können.\n\n"}