{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n3.2. Die Beklagte empfahl ihrem Personal bereits vor der Einführung des\nImpfobligatoriums, sich gegen Covid-19 mit einem der in der Schweiz zugelassenen Wirkstoffe impfen zu lassen (vgl. act. 4/10). Mittels Ops Flash vom 24. August 2021 informierte die Beklagte die Belegschaft über die Einführung des\nImpfobligatoriums und führte ab dem 15. November 2021 für das gesamte Personal ein Covid-Impfobligatorium ein (act. 4/10). Ausschlaggebend hierfür seien insbesondere die weltweiten, länderspezifischen Reisebestimmungen, die zunehmend eine Impfpflicht auch für Crews verlangten sowie die damit verbundenen\nkomplexen flugbetrieblichen Abläufe. Eine unterschiedliche Handhabung von geimpften und ungeimpften Crew Mitgliedern würde in diesem Zusammenhang mittelfristig die Betriebs- und Netzwerkstabilität der Beklagten gefährden. Zudem\nwolle die Beklagte als weltweit operierende Airline mit der heute ausreichenden\nVerfügbarkeit von wirksamen Impfstoffen gegen Covid-19 auch die fürsorgerischen Pflichten der Beklagten gegenüber ihren Mitarbeitenden in Cockpit und Kabine wahrnehmen. Der Beklagten sei bewusst, welche Tragweite und welche\nKonsequenz diese Entscheidung habe (act. 4/10). Der Berufsverband der\nK._____ (nachfolgend: K._____) hielt in seiner Medienmitteilung vom 29. September 2021 fest, dass das Impfobligatorium weiterhin nachvollziehbar und zweckmässig sei und die Impfung den bestmöglichen Schutz im Cockpit biete. Die\nK._____ erachte, dass die Verhältnismässigkeit, basierend auf der Fürsorgepflicht\nder Beklagten, aktuell gegeben sei. Da die Einreisebestimmungen sehr volatil gewesen seien, hätten auch die betriebliche Gründe die Verhältnismässigkeit zusätzlich stützen können (act. 16/49). Der Verband L._____ (nachfolgend:\nL._____) wandte sich mit Mitteilung vom 15. September 2021 an ihre Mitglieder,\ndass das Vorgehen der Beklagten bis jetzt (Stand September 2021) rechtlich\nkaum zu beanstanden sei und sie weiterhin mit der Beklagten Gespräche über\n-7-\n\nden Prozess und die Einführung des Impfobligatoriums führen werde, um die Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei Unsicherheiten zu unterstützen\n(act. 16/50). Mit Mitteilung vom 28. September 2021 führte L._____ aus, dass sie\nbereits im Frühjahr 2021 ihre Arbeitsexperten/innen um ihre Einschätzung zum im\nGAV 2015 E._____ geregelten Impfobligatorium gebeten hätten. Diese juristische\nMeinung, welche die Einführung des Impfobligatoriums als rechtlich umsetzbar\neinschätze, habe L._____ dazu bewogen, den Mitgliedern nahezulegen, die Impfung durchzuführen, damit sie keine disziplinarischen Konsequenzen bis hin zur\nKündigung befürchten müssten. Im Weiteren führte L._____ aus, dass der Impfentschluss ein höchstpersönlicher sei und die Gründe dafür oder dagegen jeder\nfür sich abwägen müsse, um dann zu einer stimmigen Entscheidung zu kommen.\nSie würden verstehen, dass ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes bei einer\nImpfverweigerung drastisch und existenziell sei und jeder Einzelne die Verantwortung sowie die Konsequenzen für sein Handeln selbst übernehmen müsse (act.\n16/51). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 gelangte die Klägerin mit offenen\nFragen zum Impfobligatorium an die Beklagte (act. 4/21). Mit Schreiben vom\n5. November 2021 antwortete die Beklagte der Klägerin, dass sie keine Haftung\nüber allfällige Impfschäden übernehmen werde (act. 4/22).\n\n3.3. Die Beklagte lud die Klägerin zum ersten Stufengespräch am 25. November 2021 ein. Im Rahmen des Gespräches ermahnte die Beklagte die Klägerin\naufgrund des ausstehenden Covid-19 Impfnachweises. Die ihr während dem Gespräch angebotenen Optionen (Versetzung in den Bodendienst, ruhendes Arbeitsverhältnis, vorzeitiger Austritt ab Alter 55) lehnte die Klägerin aus diversen\nGründen ab (act. 4/29). Mit Schreiben vom 30. November 2021 setzte die Beklagte der Klägerin eine Nachfrist bis zum 30. Dezember 2021 (Stufe I. gemäss\nGAV 2015 E._____), um der Beklagten einen Impfnachweis gegen Covid-19 zu\nerbringen (act. 4/30). Die Klägerin liess die Nachfrist verstreichen. Die Beklagte\nlud die Klägerin zu einem erneuten Gespräch ein, welches am 12. Januar 2022\nstattfand. Im Rahmen dessen erklärte die Klägerin, dass für sie eine Impfung mit\ndem damals in der Schweiz noch nicht zugelassenen Impfstoff Novavax in Frage\nkomme und brachte gesundheitliche Beschwerden zum Ausdruck (act. 4/31). Im\nWeiteren führte die Beklagte der Klägerin die offenstehenden Optionen aus und\n-8-\n\n"}