{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\nFür arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Sitz der beklagten Partei oder an\ndem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig\n(Art. 34 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat ihre Arbeit gewöhnlich am Flughafen Zürich\nverrichtet, der im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts des Bezirks Bülach\nliegt. Die vorliegende arbeitsrechtliche Streitigkeit ist angesichts des Streitwerts\nim ordentlichen Verfahren zu behandeln (Art. 219 ff. ZPO). Das Bezirksgericht\nentscheidet als Arbeitsgericht erstinstanzlich Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (§ 20 GOG ZH). Somit ist\ndie sachliche und örtliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts des Bezirks Bülach\ngegeben (Art. 34 Abs. 1 ZPO; § 20 lit. a GOG ZH i.V.m. Art. 219 ZPO).\n\n2.2. Klagebewilligung\n\nGemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO hat die Klage innert drei Monaten nach Eröffnung\nder Klagebewilligung zu erfolgen. Vorliegend ist die Klagebewilligung datiert vom\n27. September 2022 und der Klägerin am 29. September 2022 zugestellt worden\n(act. 1). Die Klage wurde am 13. Januar 2023 aufgegeben (act. 2). Die Frist ist\neingehalten.\n\n2.3. Rechtsschutzinteresse\n\n2.3.1. Die Beklagte beantragt auf die Klage nicht einzutreten, da es der Klägerin\nam notwendigen Rechtsschutzinteresse mangele. Sie begründet ihren Antrag damit, dass die Klägerin kaum auf sein vertragliches Verhältnis zur Beklagten eingehe. Sie – die Klägerin– bezwecke mit seiner Klage in erster Linie, Kritik an den\nSchweizer Behörden (namentlich C._____) und deren Covid-19 Politik zu üben,\ninsbesondere zur Zulassung von Covid-19 Impfstoffen. Hinter der Klage stehe der\nVerein («D._____»), zu dessen Mitgliedern die Klägerin gehöre. Vorliegend werde\nkein Zivil- sondern ein politischer Prozess geführt. Das Verfahren der Klägerin\nwerde durch einen Verein dazu missbraucht, die eigene Weltansicht kundzutun,\nohne sich dabei mit dem konkreten Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der\n-5-\n\nBeklagten auseinanderzusetzen bzw. auf die Situation der Klägerin gebührend\neinzugehen.\n\n2.3.2. Es ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses eine\nProzessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dabei wird verlangt,\ndass die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse am eingeleiteten Verfahren hat. Generell fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn nicht dargetan wird, worin das Interesse am Erlass eines autoritativen Entscheids des angerufenen Gerichts bestehen könne (ZÜRCHER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEU-\nENBERGER [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 59). Bei Leistungsklagen liegt das\n\nRechtsschutzbedürfnis auf der Hand, geht es hier doch immer um die Durchsetzung von (vermeintlichen) Ansprüchen des materiellen Rechts (z.B. Geldzahlung,\nHerausgabe einer Sache, Verbesserung eines Werks), (ZÜRCHER, in: SUTTER-\nSOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], a.a.O., N 12 zu Art. 59).\n\n2.3.3. Vorliegend beantragt die Klägerin die Zahlung einer Entschädigung von\n6 Monatslöhnen, insgesamt Fr. 38'491.20 (zuzüglich Zins zu 5 %). Somit ergibt\nsich das Rechtsschutzinteresse der Klägerin aus dem eingeklagten Leistungsanspruch.\n\n3. Sachverhalt\n\n3.1. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 29. April 1988 als E._____\n(nachfolgend: E._____) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt und\nwurde während dessen zum F._____ befördert. Nach dem Grounding der\nG._____ erhielt sie per 31. März 2002 einen Anstellungsvertrag als F._____ bei\nder H._____. Während ihrem Arbeitsverhältnis reduzierte die Klägerin ihr Arbeitspensum auf 50 % bzw. 70 % (aufgrund der Geburt ihrer Töchter) und erhöhte per\n1. Januar 2019 ihr Pensum auf 80 % (act. 4/1, act. 4/7-9). Der Gesamtarbeitsvertrag 2015 I._____ (nachfolgend: GAV 2015 E._____) regelt die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen der B._____ AG als auch der J._____ AG und deren\nKabinenbesatzungsmitgliedern (Art. 1 GAV 2015 E._____). Der GAV gilt für alle\nE._____ mit Ausnahme von leitenden und höheren Angestellten mit fliegerischer\nTätigkeit, unabhängig ob sie bei B._____ AG oder J._____ AG eingesetzt werden\n-6-\n\n(Art. 2 Abs. 1 GAV 2015 E._____). Der Aufgabenbereich der E._____ umfasst die\nVerantwortlichkeit für zugewiesene Sicherheitsbelange sowie die Betreuung von\nPassagieren an Bord von Verkehrsflugzeugen. In Notlagen haben die E._____\nihre vollen Kräfte in erster Linie für die Rettung der Fluggäste einzusetzen; im Übrigen haben sie die Weisungen des Bordkommandanten zu befolgen (act. 4/5;\nArt. 22 GAV 2015 E._____).\n\n"}