{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\nBezirksgericht Bülach\nArbeitsgericht\n\nGeschäfts-Nr.: AN230001-C/U1 NÖ/gs\n\nMitwirkend: Präsident lic. iur. R. Hohler (Verfahrensleitung), Arbeitsrichterin Fürsprecherin S. Sprecher und Arbeitsrichter B. Zanella sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Özcan-Kelmendi\n\nUrteil vom 5. Juli 2024\n(begründete Ausfertigung)\n\nin Sachen\n\nA._____,\nKlägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____\nvertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics Y2._____\n\nbetreffend arbeitsrechtliche Forderung\n\nRechtsbegehren:\n(act. 2)\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung\nvon 6 Monatslöhnen, insgesamt CHF 38'491.20 zuzüglich Zins zu\n5 % seit 1. September 2022 zu bezahlen.\n-2-\n\n2. Eventualiter sei das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der\nBeklagten.\n\nErwägungen:\n\n1. Prozessgeschichte\n\n1.1. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 (ebenso Datum des Poststempels) erhob die Klägerin eine arbeitsrechtliche Forderungsklage samt Beilagen beim Arbeitsgericht des Bezirks Bülach (act. 2, act. 3/1-2, act. 4/1, act. 4/5-55). Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 wurde der klagenden Partei eine Frist angesetzt, um\neinen Kostenvorschuss zu leisten (act. 5), welcher fristgerecht geleistet wurde.\n\n1.2. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 wurde der Beklagten eine Frist angesetzt, um die schriftliche Klageantwort einzureichen (act. 7). Nach mehrmalig gewährter Fristerstreckung reichte die Beklagte mit Eingabe vom 12. Mail 2023 die\nKlageantwort samt Beilagen innert Frist ein (act. 14 bis act. 16/2-61).\n\n1.3. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 wurde die Klageantwort (samt Beilagen)\nder Klägerin zugestellt, mit dem Hinweis, dass über das weitere Vorgehen später\nschriftlich informiert wird (act. 17).\n\n1.4. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass der\nKlägerin keine Frist zur Erstattung einer Replik angesetzt worden sei (act. 20). Mit\nSchreiben vom 4. Juli 2023 teilte das Gericht der Beklagten mit, dass die Ausübung des Replikrechts im Rahmen der Hauptverhandlung oder eines zweiten\nSchriftenwechsels erfolgen wird (act. 21).\n\n1.5. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 teilte das Gericht den Parteien mit, dass\ndie Durchführung einer vorgängigen Instruktionsverhandlung im Sinne einer Vergleichsverhandlung als nicht sinnvoll erachtet wird und allfällige Vergleichsgespräche auch im Anschluss an die Hauptverhandlung geführt werden können. Daher\nbestehe auch kein Anlass für einen zweiten Schriftenwechsel. Im Weiteren fragte\n-3-\n\ndas Gericht an, ob die Parteien mit der gemeinsamen Durchführung der Hauptverhandlung in den Prozessen (Nr. AN230004-C und AN230001-C) einverstanden sind bzw. ob sie dagegen (begründete) Einwendungen erheben. Mit Schreiben vom 29. August 2023 erklärte sich die Klägerin mit der gemeinsamen Durchführung der Hauptverhandlung einverstanden (act. 23). Die Beklagte widersetzte\nsich – aus verschiedenen Gründen – diesem vom Gericht vorgeschlagenen Vorgehen und verlangte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie den\nAusschluss der Öffentlichkeit (ohne Gerichtberichterstatter), sollte gleichwohl die\nHauptverhandlung ohne vorgängigen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt werden (act. 24). Mit Verfügung vom 13. September 2023 wurden die Parteien zur\ngemeinsam durchzuführenden Hauptverhandlung (mit Novenrecht) in den Verfahren AN230004-C und AN230001-C vorgeladen. Der Antrag der Beklagten auf\nAusschluss der Öffentlichkeit wurde abgewiesen (act. 27).\n\n1.6. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 wandte sich das Gericht an die Parteien, um den genauen Ablauf der Verhandlung, insbesondere betreffend Novenrecht zu schildern (act. 32).\n\n1.7. Mit Vorladung vom 28. September 2024 wurden die Parteien ‒ gleichzeitig\nmit dem Parallelverfahren AN230004-C ‒ zur Hauptverhandlung vorgeladen, welche am 11. Dezember 2023 hierorts stattfand (act. 29).\n\n1.8. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 wurde den Parteien eine Frist angesetzt, um schriftlich zu den anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (act. 43). Nach gewährter Fristerstreckung reichten die\nParteien mit Eingabe vom 4. März 2024 (Beklagte) bzw. mit Eingabe vom\n25. März 2024 (Klägerin) ihre Stellungnahmen ein (act. 54 und act. 56). Mit Verfügung vom 27. März 2024 wurden die Stellungnahmen der Parteien je der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 57).\n\n1.9. Mit Urteil vom 5. Juli 2024 wurde die Klage der Klägerin abgewiesen\n(act. 61). Mit Eingabe vom 2. August 2024 verlangte die Klägerin innert Frist die\nBegründung des Urteils (act. 63). Die Beklagte verlangte mit Eingabe vom 14. August 2024 innert Frist die Begründung des Urteils (act. 67).\n-4-\n\n2. Prozessvoraussetzungen\n\n2.1. Zuständigkeit\n\n"}