Hinsichtlich Komplexität und Beurteilungsaufwand sind ferner die Rechtsbegehren Ziff. 1-4 dem Rechtsbegehren Ziff. 5a in etwa gleichzustellen. Aufgrund dieses Prozessausgangs ist insgesamt von einem je hälftigen Obsiegen bzw. je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen. Die Parteientschädigungen sind demzufolge wettzuschlagen. Es wird beschlossen: 1. Auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 1-3 wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: