2.2 Betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1-4 unterliegt die Klägerin vollumfänglich, wobei Rechtsbegehren Ziff. 1-3 thematisch eine Einheit, beinhaltend Haupt- und Eventualbegehren, bilden und nicht vermögensrechtlicher Natur sind. Rechtsbe- - 42 - gehren Ziff. 4 hat einen Streitwert von Fr. 10'000.–. Weiterhin unterlag die Klägerin gemäss Beschluss vom 19. Mai 2023 mit ihrem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen. Demgegenüber obsiegt die Klägerin hinsichtlich ihres Rechtsbegehrens Ziff. 5a, wobei der Streitwert – infolge der erfolgreichen Anfechtung der im Jahr 2022 ausgesprochenen Kündigung – diverse Monatslöhne beinhaltet.