Da die Klägerin mit ihrem Hauptbegehren auf Aufhebung der Kündigung (Ziffer 5a) durchdringt, muss das eventualiter erhobene Begehren auf Bezahlung einer Entschädigung (Ziffer 5b) nicht behandelt werden. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Vorliegend sind keine Gerichtskosten zu erheben, da sich die Rechtsbegehren vorwiegend auf das Gleichstellungsgesetz stützen (Art. 114 lit. a ZPO). 2.1 Die Entschädigungsfolgen richten sich nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 106 ZPO).