563) und somit erhärtet sind. Auch die Beklagte selbst gab im Rahmen einer Medienmitteilung vom tt.mm.2023 ferner an, C._____ wegen seines Fehlverhaltens entlassen zu haben (act. 64/1). Es ist festzuhalten, dass rechtsmissbräuchliche Motive nicht in rechtsgenügender Art und Weise dargetan oder bewiesen wurden. 5. Fazit zum Begehren auf Wiedereinstellung (Rechtsbegehren Ziffer 5a) Nach dem Gesagten ist die Kündigung der Beklagten vom 27. September 2022 in Gutheissung des Rechtsbegehrens der Klägerin gemäss Ziffer 5a aufzuheben.