klagten, die Klägerin habe einst Interesse an der Stelle ihres Vorgesetzten bekundet, belegt ist (vgl. act.14/3). Zutreffend ist auch, dass sich die Vorwürfe der Klägerin gegenüber C._____ grösstenteils auf Vorfälle beziehen, die im Zeitpunkt der Beschwerde bereits mehrere Jahre zurücklagen. Allerdings kann allein daraus noch nicht geschlossen werden, dass die gesamte vorliegende Klage aus rechtsmissbräuchlichen Motiven erhoben wurde. Festzuhalten ist zudem, dass verschiedene Vorwürfe, so das Anbringen von Hakenkreuzen auf einem Text der Klägerin, von C._____ selbst bestätigt wurden (act. 14/5 Rz. 563) und somit erhärtet sind.