10 Abs. 2 GlG aus. Die Kündigung vom 27. September 2022 erfolgte während des laufenden Schlichtungs- bzw. Gerichtsverfahrens. 4.6. Vor diesem Hintergrund ist der Kausalzusammenhang zwischen der erhobenen Beschwerde und der Kündigung zu vermuten. Folglich ist die Beklagte dahingehend beweispflichtig, als sie darzutun hat, dass ein begründeter Anlass für die Kündigung und somit keine Rachekündigung vorlag.