Die Schutzfrist gemäss Art. 10 Abs. 2 GlG, welche einen Kündigungsschutz bis sechs Monate nach Abschluss des innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens vorsieht, lief daher mindestens bis zum 12. November 2022. Die Kündigung vom 27. September 2022 erfolgte damit innerhalb der Schutzfrist von Art. 10 Abs. 2 GlG.