wurde (act. 12 Rz. 88). Diese zweite Untersuchung stand in einem sachlichen Zusammenhang mit der ersten Untersuchung und diente einzig dazu, die Vorwürfe der Klägerin genauer zu untersuchen. Die Untersuchungsbeauftragten der zweiten Untersuchung prüften jeden Vorwurf der Klägerin und befragten dazu die Klägerin, C._____ sowie diverse Zeugen. Die Untersuchung der Vorwürfe der Klägerin war entsprechend nicht bereits am 15. Dezember 2021 abgeschlossen, sondern dauerte bis zum Abschluss der zweiten Untersuchung, mithin bis zum 12. Mai 2022, an. Die Schutzfrist gemäss Art.