4.1. Betreffend die formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Kündigungsschutzes von Art. 10 GlG ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27. September 2022 per 31. Dezember 2022 kündigte (act. 5/49). Die Klägerin erhob gegen die Kündigung mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR (act. 5/50) und focht hernach die Kündigung im Rahmen der vorliegenden Klage vom 22. November 2022 (act. 1) noch innerhalb der Kündigungsfrist an (vgl. Art. 10 Abs. 3 GlG). Die formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Kündigungsschutzes gemäss Art. 10 GlG sind somit erfüllt.