Als begründeter Anlass ist mithin jeder Grund zu verstehen, der bei vernünftiger Betrachtungsweise die Kündigung rechtfertigt, selbst wenn er nicht schwerwiegend genug ist, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen. Um im Sinne von Art. 10 GlG begründet zu sein, muss der Anlass mit anderen Worten eine gewisse, nicht mehr als geringfügig zu bezeichnende Intensität aufweisen, welche die Entlassung als gerechtfertigt erscheinen lässt (SGB GlG-UEBERSCHLAG, Art. 10 GlG, Rz. 15; KLETT, in: Schwander/Schaffhauser [Hrsg.], Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau, St. Gallen 1996, S. 172; BGE 130 III 353 E. 2.2.1;