nach Art. 10 GlG ein Handeln nach Treu und Glauben voraus, bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch ist der Kündigungsschutz nicht mehr gewährleistet. Der gute Glaube wird gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet, es liegt deshalb an der Arbeitgeberschaft, den Rechtsmissbrauch nachzuweisen (SGB GlG-UEBERSCHLAG, Art. 10 GlG, Rz. 11 f.). Rechtsmissbräuchlich ist die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt. Zudem liegt auch Rechtsmissbrauch vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich fallen (BGE 137 III 625 E. 4.3; BGE 135 III 162 E. 3.3.1; BGE 132 I 249 E. 5).