3.2. Der Kündigungsschutz nach Art. 10 GlG setzt zunächst voraus, dass sich eine Arbeitnehmerin innerbetrieblich über eine Diskriminierung i.S.v. Art. 3 oder 4 GlG beschwert bzw. wegen einer Diskriminierung die Schlichtungsstelle oder das Gericht angerufen hat, um entsprechende Ansprüche geltend zu machen (SGB GlG-UEBERSCHLAG, Art. 10 GlG, Rz. 8). Die materielle Begründetheit einer entsprechenden Beschwerde oder Klage spielt für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes grundsätzlich keine Rolle. Allerdings setzt auch der Kündigungsschutz - 37 -