lung genommen hat (vgl. BBI 1993 1309). Damit das Ende der Schutzfrist für die Arbeitnehmerin ersichtlich ist, trifft die Arbeitgeberin eine Obliegenheit, dieser die Beendigung des Verfahrens mitzuteilen. Tut sie dies nicht, so geht dies zu ihren Lasten und die Schutzfrist beginnt [nach herrschender Lehre] gar nicht zu laufen (SHK GlG-WETZSTEIN/WOLFENSBERGER, Art. 10 Abs. 2 GlG, N 52).