10 GlG einen Kausalzusammenhang zwischen der beanstandeten Diskriminierung und der Kündigung voraus. Dieser ist zu vermuten, wenn die Kündigung auf eine innerbetriebliche Beschwerde, auf die Anrufung der Schlichtungsstelle o- der des Gerichts folgt sowie innerhalb von sechs Monaten über den Abschluss eines entsprechenden Verfahrens hinaus. Die Schutzfrist gemäss Art. 10 Abs. 2 GlG beginnt daher an dem Tag, an welchem die Arbeitnehmerin sich innerbetrieblich über eine mögliche Diskriminierung beschwert, und endet sechs Monate nach dem Abschluss des Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens bzw. sechs Monate, nachdem der Arbeitgeber zur geltend gemachten Diskriminierung abschliessend Stel-