3.1. Nach Art. 10 Abs. 1 GlG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin anfechtbar, wenn sie ohne begründeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts durch die Arbeitnehmerin erfolgt. Da Art. 10 GlG die Arbeitnehmerin vor einer Rachekündigung schützen will, setzt die Anwendbarkeit von Art. 10 GlG einen Kausalzusammenhang zwischen der beanstandeten Diskriminierung und der Kündigung voraus.