da der Kündigungsschutz gemäss Art. 10 GIG nicht für innerbetriebliche Beschwerden gelte, die nicht in guten Treuen erhoben werden, was vorliegend der Fall sei (act. 18 Rz. 19). Die Voraussetzungen einer Wiedereinstellung seien somit nicht gegeben (act. 12 Rz. 241 und 244). 3. Rechtliches