Es sei damit äusserst schwierig geworden, eine reibungslose weitere Zusammenarbeit im kleinen Team sicherzustellen. Es habe keine Aussicht bestanden, dass die anhaltende Situation nach Abschluss der Untersuchung ohne erhebliche weitere Reibungsverluste und weitere Verunsicherungen im Team hätte bereinigt werden können. Dieses Risiko habe die Beklagte nicht eingehen wollen und sich im Sinne eines Neuanfangs entschlossen, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden (act. 18 Rz. 73 ff.). Die Kündigung der Klägerin sei folglich nicht wegen ihrer Beschwerde erfolgt. Sie sei zudem ausserhalb der Schutzfrist von Art. 10 GIG erfolgt, - 36 -