Die Beklagte hält dagegen, dass die Kündigung nicht auf die im April 2021 erhobene Beschwerde zurückzuführen sei und sie für die Kündigung der Klägerin einen begründeten Anlass gehabt habe (act. 12 Rz. 171). Wie sie in der Kündigungsbegründung dargelegt habe, habe die Untersuchung beim Team des D._____s Spuren hinterlassen. Die entstandene, unausweichlich schwierige Situation habe das Team spürbar belastet, da sowohl die Klägerin als auch C._____ von allen Teammitgliedern geschätzt worden seien. Es sei bei den Befragungen der Teammitglieder erkennbar geworden, dass Loyalitätskonflikte bestanden hätten, aber auch starke Verunsicherungen seien zutage getreten.