Ausserdem bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der betriebsinternen Beschwerde bzw. dem eingeleiteten Schlichtungsverfahren einerseits und der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung andererseits, weshalb die Kündigung gemäss Art. 10 GlG anfechtbar sei (act. 1 Rz. 117 ff.). Die Klägerin habe ihre - 35 - Beschwerde – entgegen den Behauptungen der Beklagten – nicht erhoben, um C._____s Stelle zu erhalten (act. 62 Rz. 17). 2.2. Standpunkt der Beklagten