Die Beklagte habe der Klägerin, nachdem die Klägerin am 12. Mai 2022 ein Schlichtungsgesuch einreicht habe, mit Schreiben vom 27. September 2022 auf den 31. Dezember 2022 gekündigt (act. 1 Rz. 102). Die Kündigung sei mit schlechter Stimmung im Team und Vertrauensverlust begründet worden (act. 1 Rz. 102). Substantiiert sei dieser Grund von der beweispflichtigen B'._____ aber nicht. Es seien keine Belege für eine schlechte Stimmung des Redaktionsteams nach der Trennung von C._____ ersichtlich, ebenso wenig für Loyalitätsprobleme der Mitarbeitenden oder für eine nicht zu lösende Verunsicherung (act. 1 Rz. 104). Mit dem Austritt von C.___