3.8. Nach dem Gesagten gelingt es der Klägerin in casu einerseits nicht, rechtsgenügend darzutun, dass allfällige Persönlichkeitsverletzungen C._____s der Beklagten direkt zuzurechnen wären. Im Weiteren gelingt es ihr nicht, rechtgenügend darzutun, dass die Beklagte keine oder nur ungenügende Schutzmassnahmen ergriffen hätte. 3.9. Bei diesem Ergebnis muss die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung des Genugtuungsanspruchs nicht geprüft werden. 4. Fazit zum Genugtuungs- bzw. Entschädigungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 4) Das Rechtsbegehren ist zufolge der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. - 34 -