Auch darin ist keine Pflichtverletzung ersichtlich; für eine seriöse Abhandlung aller im Raum stehender Vorwürfe war dieser Schritt angebracht und ist als adäquat zu beurteilen. Anhaltspunkte, dass die Durchführung der Untersuchungen von Seiten der Beklagten erschwert, behindert, verschleppt oder in die Länge gezogen worden wären, wurden weder dargetan noch sind solche ersichtlich.