3.6. Aber auch nach der Beschwerde der Klägerin vom 9. April 2021 ist keine Pflichtverletzung der Beklagten ersichtlich: Zunächst wollte die Klägerin offenbar selbst nicht, dass C._____ über die Vorwürfe informiert wird (vgl. act. 12 Rz. 65; act. 5/31), weshalb die Beklagte gegenüber C._____ keine Massnahmen ergreifen konnte, hätten solche doch bedingt, dass dieser mit den Vorwürfen hätte konfrontiert werden müssen. Nachdem die Beklagte C._____ am 8. September 2021 informierte (act. 12 Rz. 65; act. 1 Rz. 82), handelte sie sodann umgehend, indem sie C.___