3.2. Umstritten ist zunächst, ob C._____ Organ der Beklagten war (vgl. act. 1 Rz. 109; act. 12 Rz. 232), womit seine Handlungen der Beklagten direkt zuzurechnen wären. Hierzu ist festzuhalten, dass C._____ keinerlei strategische Entscheidbefugnisse mit Bezug auf das Unternehmen hatte, sondern einzig mit der Leitung einer Redaktion betraut war. Er war weder durch Gesetz noch durch Statuten oder aufgrund einer faktischen Organisation an der Willensbildung der Gesellschaft beteiligt. Damit hatte er bei der Beklagten weder formell noch faktisch Organstellung. Entsprechend sind seine Handlungen nicht der Beklagten direkt zuzurechnen.