kann die Zusprechung einer Entschädigung nicht allein nach Art. 5 Abs. 3 GlG beurteilt werden, sondern ist vielmehr nach Art. 328 i.V.m. Art. 49 OR zu prüfen. Auch die Klägerin selbst leitet ferner ihre Ansprüche primär aus Genugtuung ab (vgl. act. 1 Rz. 115 f.). - 31 -