2.4. Darüber hinaus behält auch das Gleichstellungsgesetz in Art. 5 Abs. 5 den Anspruch auf Genugtuung vor. Diskriminierungen im Sinne des GlG stellen immer auch Verletzungen des Persönlichkeitsrechts nach Art. 28 ff. ZGB und Art. 328 OR dar. Sie sind als solche widerrechtlich im Sinne des Art. 41 OR und berechtigen somit zu Genugtuung, wenn die entsprechenden speziellen Voraussetzungen erfüllt sind (SGB GlG-UEBERSCHLAG, Art. 5 GlG, N 60). 3. Würdigung