Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihr billigerweise zugemutet werden können. Die Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 3 GlG stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Kombination von Schadenersatz und Strafe dar. Zweck der Straf- und Präventionsfunktion ist es, Diskriminierungen vorzubeugen (SGB GlG-UEBERSCHLAG, Art. 5 GlG, N 52 ff.).