2.3. Der Entschädigungsanspruch aus Art. 5 Abs. 3 GlG richtet sich gegen die arbeitgebende Person und findet in den Fällen Anwendung, in denen die Arbeitgeberschaft den Entlastungsbeweis nicht zu erbringen vermag, dass sie alle Massnahmen getroffen hat, welche zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der - 30 -