Begrifflich handelt es sich bei der Genugtuung um eine schadenersatzunabhängige Leistung der verletzenden an die verletzte Person, welche deren aufgrund der Verletzung erlittene immaterielle Unbill durch Schaffung eines Wohlbefindens auszugleichen sucht (SGB GlG-UEBERSCHLAG, Art. 5 GlG, N 72). Die Haftung für die immaterielle Unbill wird in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 und Art. 47/49 OR begründet. Die für eine Haftung vorausgesetzte Vertragsverletzung ergibt sich aus einem Verstoss gegen Art.