Die Beklagte habe somit die Vorfälle intern wie auch extern untersuchen lassen. Dass es bis zum Abschluss der internen Untersuchung spätestens bis Dezember 2021 gedauert habe, habe daran gelegen, dass C._____ bis September 2021 gar nicht zu den Vorwürfen habe befragt werden können. Von einer Verschleppung durch die Beklagte, wie es die Klägerin der Beklagten vorwerfe, könne keine Rede sein (act. 12 Rz. 169). Des Weiteren sei der Genugtuungsanspruch ohnehin verjährt (act. 67 Rz. 280 ff.). 2. Rechtliches