In der Untersuchung seien auch die im Rechtsbegehren Ziffer 2 behaupteten Vorfälle untersucht worden. Da sie aber in der Mehrheit nicht glaubhaft gewesen seien und nicht hätten belegt werden können und zudem erstellt sei, dass die Klägerin diese nie gemeldet habe, sei der Beklagten auch nicht vorzuwerfen, sie hätte der Klägerin einen Schutz versagt (act. 12 Rz. 89).