Die Beklagte habe die Klägerin am 6. August 2021 informiert, dass man die bei J._____ eingegangenen Schilderungen gesammelt habe und diese nun abklären und Massnahmen definieren werde. Die Beklagte habe daraufhin mit Bezug auf die Vorwürfe der Klägerin gegen C._____ mit Teammitgliedern der Klägerin Gespräche geführt, wobei die Beklagte unterschiedliche Rückmeldungen erhalten habe (act. 12 Rz. 73 ff.). Für die Beklagte sei damit spätestens im Dezember 2021 klar geworden, dass sich die Vorwürfe nicht so einfach bestätigen liessen. Damit sei die - 28 -