__ nach der Konfrontation mit den Vorwürfen angewiesen, die Klägerin nicht zu kontaktieren. C._____ sei nach dem Gespräch vom 8. September 2021 schwer erkrankt und nicht mehr arbeitsfähig gewesen (act. 12 Rz. 66). Am 29. Oktober 2021 habe man im Einverständnis mit der Klägerin vereinbart, dass sie nicht mehr mit C._____ sondern ausschliesslich mit dessen Stellvertreter L._____ arbeiten solle (act. 12 Rz. 67).