__ im Home-Office gearbeitet. Das Risiko einer Begegnung sei daher sehr gering gewesen. Andere Sofortmassnahmen seien nicht in Frage gekommen, weil diese das Risiko eines Rückschlusses auf Inhalt und Herkunft der Vorwürfe mit sich gebracht hätten. In Absprache und mit Einverständnis der Klägerin sei man übereingekommen, die Untersuchung J1._____ abzuwarten (act. 12 Rz. 63 ff.). C._____ habe man erst am 8. September 2021 mit den Vorwürfen konfrontieren können, da bis dahin die Klägerin nicht mit einer Information einverstanden gewesen sei. Man habe C._____ nach der Konfrontation mit den Vorwürfen angewiesen, die Klägerin nicht zu kontaktieren.